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Hinweise zur Berufsausbildung im Handwerk
Selber ausbilden lohnt sich!
Die rechtzeitige Ausbildung von Nachwuchskräften trägt wesentlich zur Sicherung der künftigen Wettbewerbsfähigkeit bei.
Jeder Betrieb sollte bei der Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen folgende Hinweise beachten:
- Nach Abschluss des Lehrvertrages
- Urlaubsregelung für Jugendliche
- wichtige Adressen
- Überbetriebliche Ausbildung
- Einstiegsqualifizierung (EQ)
Anforderungen an die Firma
- Die ausbildende Firma muß mit dem Gewerbe, in dem der Lehrling ausgebildet werden soll, in die Handwerksrolle eingetragen sein.
- Das Unternehmen muß nach Art und Einrichtung zur Ausbildung geeignet sein. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an den Ausbildungsberater der Handwerkskammer.
- Der Betriebsinhaber oder ein Mitarbeiter muß die Ausbildungsberechtigung besitzen.
Wählen Sie Ihren künftigen Lehrling unter den Bewerbern gut aus!
- Lassen Sie sich die letzten Zeugnisse zeigen und erläutern.
- Er / Sie muß in Ihr Team passen!
- Nutzen Sie die Möglichkeiten des Praktikums oder der Ferienarbeit, um ihn / sie kennenzulernen!
- Lassen Sie sich ggf. von der Berufsberatung des Arbeitsamtes weitere Bewerber schicken.
- Auf Wunsch wird ein Lehrstellenangebot in der Tageszeitung oder im Internet veröffentlicht.
- Ist der Bewerber gesundheitlich für den gewünschten Beruf geeignet?
Haben Sie alle erforderlichen Ausbildungsunterlagen?
- Verordnung über die Berufsausbildung im gewünschten Beruf / Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung
- Berufsausbildungsvertrag (BAV)
- Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
- Jugendarbeitsschutzgesetz und weitere relevante Rechtsvorschriften
- Bescheinigung des Lehrlings über die Erstuntersuchung
- Nachweise für alle rechtsrelevanten Vorgänge? Betriebliche Arbeitszeitregelung, Urlaubsverzeichnis, Belehrungen über einschlägige Unfallverhütungsvorschriften
Wenn Sie über alle genannten Voraussetzungen verfügen und sich über Ihren künftigen Lehrling sicher sind, sollten Sie den Abschluß des Berufsausbildungsvertrages nicht verzögern, um dem Lehrling weitere Bewerbungen zu ersparen.
Beim Abschluß des BAV müssen Sie folgendes beachten:
- Bei Berufen mit Fachrichtung, diese unbedingt angeben.
- Empfohlener Lehrbeginn für Brandenburg: 01.08.2010, Ende der Lehrzeit genau einhalten! (z.B. bei Beginn 01.08.2010 und 3 jähriger Lehrzeit Ende am 31.07.2013 oder z.B. bei Beginn 01.08.2010 und 3 ½-jähriger Lehrzeit Ende am 28.02.2014)
- Vergütung für alle Ausbildungs(halb)jahre eintragen. Tarifgebundene Betriebe entsprechend dem derzeit gültigen Tarifvertrag (über HWK bzw. Innung erfragen).
- Der Urlaub für Jugendliche unter 18 Jahren muß nach JArbSchG (siehe Übersicht) oder tariflichen Regelungen gewährt werden.
- Alle Angaben auf Rückseite Blatt 1 des BAV (Antrag auf Eintragung) ausfüllen und unterschreiben, Ausbilder benennen, ggf. Ausbildungsberechtigung belegen
- Alle vier Exemplare des BAV vom Betrieb, dem Lehrling und allen Erziehungsberechtigten unterschreiben lassen!
Nach Abschluss des Lehrvertrages
Nachdem der BAV unterzeichnet ist, erstellen Sie für sich und den Lehrling eine Kopie und reichen Sie alle Originale sowie eine Kopie der Erstuntersuchung zur Registrierung bei ihrer zuständigen Innung oder, falls Sie kein Innungsmitglied sind, an die Abteilung Berufsausbildungs- und Rechtsaufsicht der HWK Frankfurt (Oder) ein. Sie erhalten nach der Eintragung in die Lehrlingsrolle je ein registriertes Vertragsexemplar für sich und den Lehrling zurück.
Der Lehrling muß (mit dem vierten Durchschlag des BAV) beim zuständigen Oberstufenzentrum zum Berufsschulunterricht angemeldet werden.
Lehrlinge in Bauberufen müssen Sie bei einem Überbetrieblichen Ausbildungszentrum Bauwirtschaft zur Ausbildung anmelden.
Bei Firmen, die Mitglied der Soka Bau sind (nur Bauhaupt- und Baunebengewerbe), übernimmt diese die Kosten der überbetrieblichen Ausbildung sowie einen Teil der Ausbildungsvergütung für gewerbliche und kaufmännische Lehrlinge (im 1. Lehrjahr 10 Monate (kfm.: 10), im 2. Lehrjahr 6 Monate (kfm.: 4) und im 3. Lehrjahr 1 Monat) (Soka Bau, Salierstraße 6, 65175 Wiesbaden, Tel.: 0611 7070).
Lehrlinge in Berufen mit überbetrieblicher Lehrunterweisung (ÜLU) werden durch die Handwerkskammer automatisch zu den jeweiligen Lehrgängen eingeladen. Die ÜLU findet nicht für alle Berufe statt!
Soll oder will der künftige Lehrling ein anderes Oberstufenzentrum (OSZ) besuchen, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ausbildungsberater bzw. Ihre Ausbildungsberaterin bei der HWK Frankfurt (Oder), Region Ostbrandenburg.
Sozialversicherung / Krankenkasse / Steuerkarte
Vergessen Sie bitte nicht: Sie müssen den Lehrling innerhalb von zwei Wochen nach Ausbildungsbeginn bei der zuständigen Krankenkasse seiner Wahl anmelden und ein Versicherungsnachweisheft beantragen. Lehrlinge unterliegen der Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Die Lehrlinge sind in der Deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Vor Ausbildungsbeginn hat sich der Lehrling beim zuständigen Einwohnermeldeamt seines Wohnortes eine Lohnsteuerkarte zu besorgen und Ihnen spätestens bei Ausbildungsbeginn zu übergeben. In allen drei Sozialversicherungszweigen (Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicher) tragen Sie die Beiträge allein, wenn die Vergütung monatlich 325,00 € nicht übersteigt. Liegt die Höhe der monatlichen Vergütung darüber, können Sie die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge von der Vergütung einbehalten. Lehrlinge sind in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) versichert. Die Umlage zahlen Sie.
Urlaubsregelung für Jugendliche
§ 19 Jugendarbeitsschutzgesetz
(1) Der Arbeitgeber hat dem Jugendlichen für jedes Jahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
(2) Der Urlaub beträgt jährlich
1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres (KJ) noch nicht 16 Jahre alt ist,
2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des KJ noch nicht 17 Jahre alt ist,
3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des KJ noch nicht 18 Jahre alt ist,
(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
(4) Im Übrigen gelten für den Urlaub des Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs.3 des Bundesurlaubsgesetzes.
Urlaubsanspruch besteht für jeden vollen Monat seit Bestehen des Lehrverhältnisses. Dieser Urlaubsanspruch ist ein Mindestanspruch und besteht für jeden Jugendlichen, wenn nicht durch tarifliche Regelungen günstigere Bestimmungen gültig sind. So haben z.B. Lehrlinge aus Baubetrieben, die Mitglied der Soka-Bau sind, einen Anspruch von 30 Arbeitstagen, im Elektronikerhandwerk bis 16 Jahre 25 Arbeitstage, bis 17 Jahre 24 Arbeitstage, ab 18 Jahre 23 ARbeitstage, im Dachdecker-, im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, im Buchbinderhandwerk 26 Arbeitstage und im KFZ-Techniker-Handwerk 27 Arbeitstage.
Der Urlaub im Metallbauerhandwerk ist allgemeinverbindlich und beträgt jährlich 30 AT
Auf dem Berufsausbildungsvertrag muss für alle Lehrjahre der exakte Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr aufgeschlüsselt sein. Die Angabe "nach Tarif" ist hierbei nicht ausreichend. Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag. Arbeitstage sind die Tage, die laut Arbeitsplan festgelegt sind. Beachten Sie bitte, dass 6 Werktage 5 Arbeitstagen entsprechen.
Die Handwerkskammer ist nicht die zuständige Stelle für die jeweiligen tariflichen Vereinbarungen!
Übersicht über Urlaubsansprüche
Urlaubs- | Geburtsjahr | Geburtsjahr | Geburtsjahr |
2010 | 25 WT / 21 AT | 27 WT / 23 AT | 30 WT / 25 AT |
Lehrbeginn: | 13 WT /11 AT | 14 WT / 12 AT | 15 WT / 13 AT |
Lehrbeginn: | 10 WT / 9 AT | 11 WT / 10 AT | 13 WT /11 AT |
Lehrbeginn: | 8 WT / 7 AT | 9 WT / 8 AT | 10 WT / 9 AT |
Lehrbeginn: | 6 WT / 5 AT | 7 WT / 6 AT | 8 WT / 7 AT |
Lehrbeginn: | 4 WT / 4 AT | 5 WT / 5 AT | 5 WT / 5 AT |
2011 | 20 AT | 25 WT / 21 AT | 27 WT / 23 AT |
2012 | 20 AT | 20 AT | 25 WT / 21 AT |
2013 | 20 AT | 20 AT | 20 AT |
2014 | anteilig von 20 AT | anteilig von 20 AT | anteilig von 20 AT |
Übersicht über Kreishandwerkerschaften und selbständige Innungen:
Anschrift | Ansprechpartner |
KHS Barnim | GF: Frau Rehfeldt |
KHS Frankfurt (Oder) | GF: Herr Finder |
KHS Oder-Spree | GF: Herr Dobrowolski |
HWK Frankfurt (Oder) | GF: Frau Klinke: |
KHS Uckermark | GF: Herr Fink |
Geschäftsstelle der Innung | Frau Kosciotkowski |
Geschäftsstelle der Innung | Frau Drischel |
Baugewerksinnung Landkreis Strausberg | Frau Friedrich |
Anschriften und Ansprechpartner der Arbeitsämter
Anschrift | Ansprechpartner |
Heilbronner Straße 24 | Herr Reise |
Eisenbahnstraße 171 | Herr Siebert |
Karl Marx Straße 35c | Tel.:(03364) 50 42 98 |
Bergerstraße 30 | Frau Briese |
Heinersdorfer Straße 75 | Tel.: (03338) 752 62 52 |
Richard-Steinweg-Str. 5 | Tel.: (03984) 85 78 35 oder |
Kartausstraße 10/12 | Tel: (03332) 53 62 34 oder |
Prötzeler Chaussee 8 | Tel.: (03341) 5 16 12 oder |
Ausgewählte Oberstufenzentren (OSZ):
Anschrift | Ansprechpartner |
OSZ I Barnim | Frau Felden |
OSZ II Barnim | Herr Krause |
OSZ „Uckermark“ | Herr Hahn |
OSZ G.-W.-Leibnitz | Herr Suckert |
OSZ Palmnicken | Herr Schenk |
OSZ „Märkisch-Oderland“ | Tel.: (03341) 34 55 10 |
OSZ I Frankfurt (Oder) | Tel.: (0335) 60 69 70 |
OSZ „Konrad Wachsmann“ | Tel.: (0335) 55 37 580 |
OSZ Dahme-Spreewald | Tel.: 03375 / 26 28 60 |
OSZ „Gebrüder Reichstein“ | Tel.: (03381) 31 75 04 |
OSZ „Spree-Neiße1“ | Tel.: (03562) 9 31 03 |
Überbetriebliche Ausbildungszentren der Bauwirtschaft
Anschrift | Ansprechpartner |
ÜAZ der Bauwirtschaft | Herr Jörg Lehmann |
Frankfurter Chaussee 22 | Tel.: (03 34 56) 49 5-30 |
ÜAZ der Bauwirtschaft Wriezen Ausbildungsstätte Schwedt | Herr Köhler |
Eine Übersicht über die überbetriebliche Ausbildung für Handwerkslehrlinge im Kammerbezirk Frankfurt (Oder) finden Sie in der Anlage als Download-Datei.
Einstiegsqualifizierung
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