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Abmahnwelle zum Datenschutz gegen Handwerksbetriebe

Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg warnt vor einer Abmahnwelle, mit der das fehlende Verfügbarmachen des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses nach § 4g Abs.2 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abgemahnt wird.

In jüngster Zeit werden vermehrt Handwerksbetriebe von Anwaltskanzleien mit der Aufforderung angeschrieben, das öffentliche Verfahrensverzeichnis gemäß § 4g Abs.2 Satz 2 BDSG zur Einsichtnahme zu übersenden.

Auch wenn die meisten Handwerksbetriebe aufgrund ihrer Größe nicht der datenschutzrechtlichen Verpflichtung unterliegen, einen Datenschutzbeauftragten zu stellen, so haben bei kleinen Betrieben die Geschäftsführer den Datenschutz sicherzustellen und sind demnach auch dazu verpflichtet, nach § 4g Abs.2 Satz 2 BDSG auf Antrag jedermann ein öffentliches Verfahrensverzeichnis mit den Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8  BDSG hinsichtlich der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten in geeigneter Weise verfügbar zu machen.

Wir weisen darauf hin, dass das Nichtverfügbarmachen des Verfahrensverzeichnisses aber kein Wettbewerbsverstoß ist und insbesondere nicht kostenpflichtig durch Wettbewerber oder Anwaltskanzleien abgemahnt werden kann. Lediglich der jeweilige Landesdatenschutzbeauftragte könnte bei beharrlicher Verweigerung, das Verfahrensverzeichnis verfügbar zu machen, ein Bußgeld verhängen.

Ein Musterverfahrensverzeichnis können die Handwerksbetriebe bei www.handwerksblatt.de unter DHB Aktuell herunterladen und den Anfragenden, angepasst an ihren Betrieb,  zur Einsicht zur Verfügung stellen.

Die einschlägigen Vorschriften des BDSG können bei www.gesetze-im-internet.de unter Gesetze/Verordnungen nachgelesen werden.



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