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Impressumspflicht

Die telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflichten werden von Anbietern häufig unter der Überschrift „Impressum“ erfüllt. Hier geht es um Informationen, die Handelsunternehmen im traditionellen Rechts- und Geschäftsverkehr erfüllen müssen.  Statt von einem „Impressum“ ist hier von der „Anbieterkennzeichnung“ die Rede.

Verbraucher sind mit Hilfe der Anbieterkennzeichnung in der Lage, Dienstanbieter auf ihre Seriosität zu überprüfen, bevor sie deren Dienst in Anspruch nehmen. Aber auch Unternehmen haben ein erhebliches Interesse daran, die erforderlichen Informationen über andere Marktteilnehmer zu erlangen, um ein wettbewerbsrechtlich einwandfreies Verhalten durchsetzen zu können.

2007 hatten wir schon einmal über "Kennzeichnungspflichten im Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr" informiert.  Sie finden diesen Bericht unter Nachrichten - Archiv 2007.

Im nebenstehenden  Download  finden Sie neue erklärende Hinweise zur Handhabung vom Bundesministerium der Justiz.



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