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Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können
Merkblatt zur Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe
Die Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes unterliegt der Eintragungspflicht in dem entsprechenden Verzeichnis der Handwerkskammer. Die zulassungsfreien Handwerke sind in der Anlage B1 zur Handwerksordnung und die handwerksähnlichen Gewerbe in der Anlage B2 zur Handwerksordnung aufgeführt. Für die zulassungsfreien Handwerke besteht nach wie vor die Möglichkeit eine Meisterqualifikation zu erwerben. Diese ist jedoch keine Eintragungsvoraussetzung.
Zur Eintragung eines Unternehmens mit einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe, sind folgende Unterlagen einzureichen:
A) Einzelunternehmen
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Eintragung
- beidseitige Kopie des Personalausweises
- Handelsregisterauszug (sofern vorhanden)
- bei zulassungsfreien Handwerken: Meisterbrief bzw. gleichwertiger Abschluss (sofern vorhanden)
- unterschriebenes Formblatt „Hinweisende Belehrung“ (Anlage zum Antrag auf Eintragung)
- unterschriebene Hinweisende Belehrung zur Schwarzarbeit
B) Personengesellschaft (GbR, OHG, KG)
- vollständig ausgefüllter und von allen Gesellschaftern unterschriebener Antrag auf Eintragung
- beidseitige Kopie der Personalausweise aller Gesellschafter
- Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug (sofern vorhanden)
- bei zulassungsfreien Handwerken: Meisterbrief bzw. gleichwertiger Abschluss (sofern vorhanden)
- unterschriebenes Formblatt „Hinweisende Belehrung“ (Anlage zum Antrag auf Eintragung)
- unterschriebene Hinweisende Belehrung zur Schwarzarbeit
C) juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Beteiligung einer juristischen Person
- vollständig ausgefüllter und vom Geschäftsführer unterschriebener Antrag auf Eintragung
- beidseitige Kopie der Personalausweise aller Geschäftsführer
- Handelsregisterauszug oder notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag mit Anmeldung der Firma durch den Notar beim zuständigen Amtsgericht sowie Kopie der Einzahlungsbelege (bei Personengesellschaften mit Beteiligung einer juristischen Person, z. Bsp. GmbH & Co. KG, sind die Unterlagen von beiden Gesellschaften, z. Bsp. von der GmbH und der KG, vorzulegen)
- bei zulassungsfreien Handwerken: Meisterbrief bzw. gleichwertiger Abschluss (sofern vorhanden)
- unterschriebenes Formblatt „Hinweisende Belehrung“ (Anlage zum Antrag auf Eintragung)
- unterschriebene Hinweisende Belehrung zur Schwarzarbeit
Sofern die Unterlagen als einfache Kopie eingereicht werden, sind gleichzeitig die jeweiligen Originale zur vergleichenden Einsichtnahme mit vorzulegen. Die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe ist mit der Entrichtung der entsprechenden Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis verbunden. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der gewählten Rechtsform.
Die Mitarbeiter der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg sind gern bereit, in einem individuellen Beratungsgespräch die Vorraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe zu klären.
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