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Aufgaben eines Sachverständigen
Aufgabe eines auf der Grundlage der Handwerksordnung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist es, seine besondere Sachkenntnis in Form von Gutachten den Gerichten, Behörden, aber auch privaten Personen zur Verfügung zu stellen.
Der Sachverständige hat eine Aufgabe mit hoher Verantwortung, die ihn, wenn er seine aus ihr erwachsenden Pflichten schuldhaft verletzt, Schadensersatzansprüchen, ja sogar einer Strafverfolgung aussetzen kann.
Deshalb muss der Sachverständige vor seiner Bestellung unabhängig von seiner bisherigen fachlichen Qualifikation, in einem besonderen Prüfverfahren der Handwerkskammer und der einschlägigen Fachgremien unter Beweis stellen, dass er für das Amt des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geeignet ist, indem er entsprechende Nachweise erbringt und die Prüfung der besonderen Fachkunde besteht.
Die von der Vollversammlung der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 121 HwO beschlossene Sachverständigenordnung, regelt die Voraussetzungen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in den Gewerken des Handwerks.
Informationen für Sachverständige
Fortbildungsinformationen 2012
Der Sachverständige ist gemäß § 17 der Sachverständigenordnung verpflichtet, sich nachweisbar auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, ständig fortzubilden.
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