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Handwerkerrentenversicherung überarbeitet

Durch die Novellierung der Handwerksordnung zum 1. Januar 2004 wurden auch die in § 2 Nr. 8 SGB VI geregelten Versicherungspflichttatbestände für selbständige Handwerker ausgedehnt. Danach waren z.B. alle Gesellschafter einer Personengesellschaft, die im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke (Anlage B 1) eingetragen war, grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.

Dieser Zustand wurde nunmehr durch ein Änderungsgesetz zum SGB VI rückwirkend zum 1. Januar 2004 wieder aufgehoben.
Dies bedeutet, dass versicherungspflichtig nur noch die Gewerbetreibenden sind, die in die Handwerksrolle (Handwerke der Anlage A) eingetragen sind und in ihrer Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, d.h. keinen dritten Betriebsleiter im Sinne von § 7 Absatz 1 HwO beschäftigen. Im Falle der Eintragung einer Personengesellschaft gilt als versicherungspflichtiger Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Damit ist die gesamte Anlage B1 rückwirkend zum 1.Januar 2004 nicht mehr von der Versicherungspflicht erfasst.
Eine wichtige Ausnahme hierzu regelt jedoch § 229 Absatz 2 a SGB VI. Danach sind Handwerker, die schon am 31. Dezember 2003 mit ihrer Tätigkeit versicherungspflichtig waren, z.B. alle aus der alten Anlage A in die heutige Anlage B1 übernommenen Selbständigen, weiterhin in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.



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