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Neuregelungen im Arbeits- und Sozialrecht zum 01.01.2004

Veränderte Kriterien für Kündigungsschutz

Zum 01.01.2004 sind zahlreiche Gesetzesänderungen im Arbeits- und Arbeitsförderungsrecht in Kraft getreten. Vor allem sind dabei zunächst die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes betroffen.

Hier wird es unter anderem zu folgenden Neuregelungen kommen:

  • Die Kriterien, die bei einer durchzuführenden Sozialauswahl zu berücksichtigen sind, beschränken sich nach der gesetzlichen Definition nunmehr auf die Merkmale Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Andere Kriterien sind nicht heranzuziehen.
  • Dem Arbeitnehmer steht ein gesetzlicher Abfindungsanspruch dann zu, wenn der Arbeitgeber freiwillig die Entscheidung trifft, den Arbeitnehmer in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass die Kündigung betriebsbedingt erfolgt und der Arbeitnehmer bei Verstreichen lassen der Klagefrist von 3 Wochen einen Abfindungsanspruch geltend machen kann. Dieser würde dann 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr betragen.
  • Die Klagefrist bei einer Kündigung beträgt nunmehr für die Geltendmachung sämtlicher Unwirksamkeitsgründe der Kündigung 3 Wochen, beginnend mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung.
  • Die Schwellenwerte für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes werden für Neueinstellungen nach dem 31.12.2003 auf Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern angehoben. Für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2003 in ihrem Betrieb unter das Kündigungsschutzgesetz fielen, weil der Betrieb mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigte, gilt das Kündigungsschutzgesetz weiter.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz wird für Unternehmensgründungen dahingehend geändert, dass hier Befristungen ohne Sachgrund bis zur Dauer von 4 Jahren statt der sonst geltenden 2 Jahre möglich sind. Außerdem kann es dabei zu einer mehrfachen Verlängerung innerhalb der Befristung kommen.

Im Recht der Arbeitsförderung vollziehen sich außerdem folgende grundlegenden Änderungen:

  • Die Anspruchsdauer für Arbeitslosengeld reduziert sich für ältere Arbeitnehmer drastisch. Erst ab dem vollendeten 55. Lebensjahr kommt es zu einem über die Regelbezugsdauer von 12 Monaten hinausgehenden Anspruch. Dieser beträgt jedoch maximal 18 Monate statt der bisher möglichen 32 Monate. Eine Übergangsfrist bis zum 31.01.2006 sichert jedoch älteren Arbeitnehmern die alten Regelungen, die bis 31.12.2003 galten.
  • Die Erstattungspflicht der Arbeitgeber für den Arbeitslosengeldanspruch eines älteren entlassenen Arbeitnehmers wird verschärft. Das maßgebliche Lebensalter ab dem eine Erstattung zu leisten wäre wird um ein Jahr auf das vollendete 57. Lebensjahr herabgesetzt. Die Dauer des Erstattungsanspruches wird von bisher 24 auf 32 Monate heraufgesetzt.
  • Eingliederungszuschüsse wird es in Zukunft nur noch für Behinderte und Schwervermittelbare mit Lohnkostenzuschüssen von 70 % bzw. 50 % geben.
  • Die Arbeitgeber, die Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringen, werden automatisch per Vermutung der Winterbauumlage zugeordnet, ein Gegenbeweis ist jedoch möglich.
  • Bezieher von Überbrückungsgeld oder eines Existenzgründungszuschusses können 24 Monate nach der letzten Förderung eine neue Förderung beantragen.
  • Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wird auf 6 Monate begrenzt.

Ab dem 01.07.2004 sind mitarbeitende Familienangehörige beim Meldeverfahren durch die Arbeitgeber besonders auszuweisen. Daraufhin erfolgt im Einzelfall eine Prüfung des versicherungsrechtlichen Status durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, an deren Entscheidung die Arbeitsverwaltung gebunden sein wird.



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Frank Ecker
Abteilungsleiter Recht
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