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Neue Mindestlöhne im Baugewerbe ab 1.12.2011

Die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 24. Oktober 2011 (Bundesanzeiger Nr.167, S. 3865 ff) tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft und gilt  bis 31. Dezember 2013.

Den Verordnungstext finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE
/PDF-Gesetze/8%20BauArbbV.pdf?__blob=publicationFile

Damit wurden die allgemeinverbindlichen Mindestlöhne im Baugewerbe ab dem 1. Dezember 2011 neu festgelegt:

Die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe erklärt die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für allgemeinverbindlich.

Damit werden die von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes tarifvertraglich vereinbarten Mindestlöhne für West- und Ostdeutschland auf alle inländischen und ausländischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Baugewerbe erstreckt. Die Mindestlohn-Verordnung gehört zu den Arbeitsgesetzen.

Die Mindestentgelte gelten für Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) fallen. Sie gelten nicht für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unter den fachlichen Geltungsbereich der so genannten großen Einschränkungsklausel fallen.

§ 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) regelt die Löhne der Lohngruppen 1 und 2 / Mindestlöhne. Die Gesamttarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2, in dem in Abs. 3 Buchst. b) genannten Gebiet jedoch nur der Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1, sind zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 2 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.

Die Mindestlöhne betragen:

a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

mit Wirkung vom 1. Dezember 2011

Lohngruppe 1

11,00 Euro

Lohngruppe 2

13,00 Euro

mit Wirkung vom 1. Januar 2012

Lohngruppe 1

11,05 Euro

Lohngruppe 2

13,40 Euro

mit Wirkung vom 1. Januar 2013

Lohngruppe 1

11,05 Euro

Lohngruppe 2

13,70 Euro

b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürigen

mit Wirkung vom 1. Dezember 2011

Lohngruppe 1

9,75 Euro

mit Wirkung vom 1. Januar 2012

Lohngruppe 1

10,00 Euro

mit Wirkung vom 1. Januar 2013

Lohngruppe 1

10,25 Euro

c) im Gebiet des Landes Berlin

mit Wirkung vom 1. Dezember 2011

Lohngruppe 1

11,00 Euro

Lohngruppe 2

12,85 Euro

mit Wirkung vom 1. Januar 2012

Lohngruppe 1

11,05 Euro

Lohngruppe 2

13,25 Euro

mit Wirkung vom 1. Januar 2013

Lohngruppe 1

11,05 Euro

Lohngruppe 2

13,55 Euro



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