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Neuer Mindestlohn im Gebäudereinigerhandwerk 2012-2013

Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit hat am 21.12.2011 auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk erlassen. Damit wird der von den Tarifvertragsparteien des Gebäudereinigerhandwerks ausgehandelte Mindestlohntarifvertrag vom 23.08.2011 für alle unter seinen am 01.01.2012 gültigen Geltungsbereich fallenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer für anwendbar erklärt. Die allgemeinverbindliche Entgeltgruppe 1 umfasst Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten. Die allgemeinverbindliche Entgeltgruppe 6 umfasst Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten. Für die Zahlung der Vergütung ist grundsätzlich der Ort der Arbeitsstelle maßgeblich, d.h. dass Brandenburger Betriebe auf einer Arbeitsstelle in Berlin den dort beschäftigten Mitarbeitern für die Dauer der Beschäftigung an dieser Arbeitsstelle den Mindestlohn für Berlin zahlen müssen.

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.

Die Mindestlöhne betragen:

mit Wirkung ab 1. Januar 2012

Lohngruppe 1

Lohngruppe 6

Im Gebiet der Bundesländer:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein

8,82 EUR

11,33 EUR

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt

7,33 EUR

8,88 EUR

mit Wirkung ab 1. Januar 2013

Lohngruppe 1

Lohngruppe 6

Im Gebiet der Bundesländer:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein

9,00 EUR

11,33 EUR

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt

7,56 EUR

9,00 EUR

Die Allgemeinverbindlicherklärung dieser Mindestlöhne endet am 31.10.2013

 

Mindestlohn bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Nach dem Brandenburgischen Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz - BbgVergG) vom 21. September 2011 wird ein Auftrag grundsätzlich nur an einen Bieter vergeben, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seinen bei der Erfüllung von Leistungen des Auftrags eingesetzten Beschäftigten ein Arbeitnehmerbruttoentgelt von mindestens 8,00 Euro je Arbeitsstunde zu bezahlen.

Das Brandenburgische Vergabegesetz stellt Mindestanforderungen auf für die Vergabe von Aufträgen ab einem geschätzten Wert von mehr als 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Das Gesetz gilt grundsätzlich für die Auftragsvergaben durch öffentliche Auftraggeber des Landes Brandenburg.

Ein Auftrag über eine Leistung, deren Erbringung dem sachlichen Geltungsbereich des Arbeitnehmer Entsendegesetzes unterfällt, wird nur an einen Bieter vergeben, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seinen bei der Ausführung dieser Leistung eingesetzten Beschäftigten mindestens den aktuellen Mindestlohn zu gewähren. Dies muss Bestandteil des Angebots sein. Unbeschadet weitergehender Anforderungen wird ein Auftrag nur an einen Bieter vergeben, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seinen bei der Erfüllung von Leistungen des Auftrags eingesetzten Beschäftigten ein Arbeitnehmerbruttoentgelt von mindestens 8,00 Euro je Arbeitsstunde zu bezahlen. Dies muss Bestandteil des Angebots sein.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem bisherigen Recht fortgesetzt und abgeschlossen.

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.



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