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Förderung des Einbaus von Rußpartikelfiltern in PKW und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen ab 2012

Die Förderung der Nachrüstung mit Partikelfiltern für Diesel-Pkw wird ab 1. Januar 2012 mit einem Festbetrag in Höhe von 330 Euro in Fortsetzung der bereits 2009 und erneut bis Ende 2010 eingeführten Regelungen wieder aufgenommen.  

Wie bereits im Jahr 2010 wird auch die Nachrüstung von leichten Nutzfahrzeugen bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtmasse mit einem Festbetrag von 330 Euro gefördert.  

Die Förderung soll spätestens Ende 2013 auslaufen. (Im Jahr 2013 wird der voraussichtliche Förderbetrag bereits reduziert.) Die Bundesregierung stellt klar, dass keine rückwirkende Förderung für Nachrüstungen aus dem Jahr 2011 erfolgen wird.  

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn wird erneut mit der Abwicklung des Verfahrens beauftragt werden.  

Mit der Wiederaufnahme der Förderung werden auch Besitzer leichter Nutzfahrzeuge bei der Anpassung an die Anforderungen der Umweltzonen zu unterstützt. Die von Fahrverboten in Umweltzonen besonders betroffenen Fahrzeuge der Handwerksbetriebe können nun mit staatlicher Förderung mit Filtersystemen nachgerüstet werden und erhalten eine günstigere Umweltplakette und können, je nach Plakette und Ausgestaltung der Umweltzone, auch weiterhin in die bereits in vielen Städten eingerichteten Umweltzonen einfahren.  

Zu kritisieren ist, dass es erneut zu einer Begrenzung auf Fahrzeuge unterhalb von 3,5 Tonnen kommt, womit die ebenfalls im Handwerk besonders betroffenen Fahrzeuggruppen zwischen 3,5 und 12 Tonnen wieder von allen Fördermaßnahmen ausgeschlossen werden.  

Hinweise zu technischen Möglichkeiten zur Nachrüstung und bestehenden Nachrüstsystemen für einzelne Fahrzeugtypen erhalten Sie vom örtlichen Kraftfahrzeuggewerbe und auf der Seite: "Partikelfilter nachrüsten".  

Haben Sie Ihr Dieselfahrzeug nachgerüstet, können Sie seit dem 1. Februar 2012 den Antrag auf Förderung stellen. Einfach, schnell und sicher geht das über das elektronische Antragsformular.

Elektronisches Antragsformular

Die Antragstellung ist nur über das elektronische Antragsformular möglich.
Das elektronische Antragsformular finden Sie hier.

Die Antragstellung erfolgt in 3 Schritten:

    1. Elektronisches Antragsformular online ausfüllen und senden
    2. Ausgefülltes Antragsformular ausdrucken und unterschreiben
    3. Antragsformular mit Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) per Post an das BAFA senden; Unternehmer fügen noch die De-minimis-Erklärung bei.

Bitte beachten Sie: Nur wer als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen ist, kann den Förderantrag stellen. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt.

Fördervoraussetzungen

Die Förderung kommt in Betracht für:

  • PKW mit Dieselmotor, die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden,
  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen mit Dieselmotor mit einer besonderen Zweckbestimmung (Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen und rollstuhlgerechte Fahrzeuge), die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden und
  • Leichte Nutzfahrzeuge mit Dieselmotor mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen, die bis einschließlich 16. Dezember 2009 erstmals zugelassen wurden.

Nachrüstungen, die ab 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2012 erfolgen, können gefördert werden. Maßgeblich ist der Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde das Fahrzeug nachgerüstet wurde. Bitte achten Sie darauf, dass der Tag der Nachrüstung in Ihren Fahrzeugpapieren eingetragen wird. Als Nachweis legen Sie Ihrem Antrag bitte eine Kopie Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei.

Vor dem 1. Januar 2012 durchgeführte Nachrüstungen sind nicht förderfähig.

Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Antragstellung auf die Antragstellerin / den Antragsteller im Inland zugelassen sein.

Antragsverfahren

Antragsberechtigt ist die Fahrzeughalterin / der Fahrzeughalter, auf die / den das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung zugelassen ist. Auch Unternehmen können grundsätzlich antragsberechtigt sein. Hier sind die Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen zu beachten.

Der Antrag ist nach Umrüstung des Fahrzeugs und Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zu stellen.
Die Förderung ist möglich für Nachrüstungen ab dem 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2012. Nachrüstungen, die vor dem 1. Januar 2012 durchgeführt wurden, sind nicht förderfähig.

Die Förderung beträgt 330 Euro (Festbetragszuschuss) und wird pro Fahrzeug nur einmal gezahlt.

Die Förderung ist ausgeschlossen, sofern für das Fahrzeug

  • eine Steuerbefreiung nach §3c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) vorliegt oder
  • bereits eine Förderung nach den Richtlinie zur Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen bei PKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel) vom 27. Juli 2009 oder vom 6. Mai 2010 erfolgte.
  • bereits eine Förderung nach der Richtlinie zur Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen bei PKW und leichten Nutzfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) erfolgte.

Die Frist zur Antragstellung (Ausschlussfrist) endet mit Ablauf des 15. Februar 2013. Bis zu diesem Termin müssen die vollständigen Antragsunterlagen dem BAFA spätestens vorliegen.

Die vollständigen Fördervoraussetzungen sind in der Förderrichtlinie enthalten, die am 23. Dezember 2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Ansprechpartner

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 514
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-471

 

Quelle: ZDH, BAFA



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Yvonne Pilz
Technische- und Umweltberaterin
Tel.: 0335-5619127
Fax: 0335-5619123
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Anschrift

Handwerkskammer Frankfurt (O)
Region Ostbrandenburg
Abteilung Gewerbeförderung
Bahnhofstraße 12
15230 Frankfurt (Oder)

Jördis Kaczmarek
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