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Sichere Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Nicht allen ist bekannt, dass sie Gefahrgut transportieren. Ein Blick in den Lagerraum des Betriebes allein genügt, um festzustellen, was alles an gefährlichen Gütern vorhanden ist.
An Gefahrgütern scheint es wirklich nicht zu mangeln. Die Palette reicht von Gasen wie Sauerstoff, Propan, Acetylen, Spraydosen, flüssige brennbare Stoffe wie Farben, Lösemittel oder Holzschutzmittel. Flüssige giftige Stoffe wie Desinfektionsmittel, ätzende Stoffe – dazu zählen Salzsäure, Schwefelsäure, Ammoniak, Lötwasser und Stoffe mit anderen Gefahreneigenschaften wie Epoxidharzklebstoff, Unterbodenschutz, ölverschmutzte Betriebsmittel aber auch ungereinigte leere Behältnisse, die Gefahrgut enthielten, runden das Repertoire an möglichen Gefahrgütern ab.
Übrigens: ein internationales Verzeichnis der Stoffe, von denen beim Transport Risiken ausgehen können, umfasst über 3.300 Positionen. Eine Begrenzung nach oben - scheint es nicht zu geben. Und diese Gefahrgüter befördern auch Handwerker unter Beachtung der Beförderungsvorschriften zu ihrem Bestimmungsort.
Für die Beförderung gefährlicher Güter gilt das Gefahrgutbeförderungsgesetz, die Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn (GGVSE) in Verbindung mit dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (ADR).
In dieses komplexe Regelwerk greifen aber auch noch eine Reihe weiterer Verordnungen und Richtlinien ein, wie die Gefahrgutbeauftragtenverordnung, Gefahrgutausnahmeverordnung, die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung und das Arbeitsschutzgesetz, um nur einige zu nennen.
Auf folgende Fragen kann an dieser Stelle auch nur kurz eingegangen werden.
Was sind gefährliche Güter und woran erkennt man sie?
„Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.“ (Teil 1, Abschnitt 1.2.1 ADR). Sie lassen sich 13 Gefahrenklassen zuordnen.
Welche Verpackungen sind für den Transport geeignet?
Gefahrgüter dürfen grundsätzlich nur in baumustergeprüften Verpackungen mit UN – Codierung transportiert werden. Das können Fässer, Kanister, Kisten, Druckgasverpackungen und Gasflaschen sein.
Welche Fahrzeuge kommen für einen Gefahrguttransport in Frage?
Die Beförderung mit Fahrzeugen, die zum Straßenverkehr zugelassen sind, ist grundsätzlich erlaubt. Bau und Ausrüstung müssen aber eine Ladungssicherung ermöglichen. Werden technische Gase transportiert ist für eine ausreichende Be- und Entlüftung zu sorgen.
Was bedeutet die „Freistellungsregelung“?
Freistellungen von den Gefahrgutbeförderungsvorschriften kommen in Frage, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
- Kennzeichnung des Gefahrgutes und Beschilderung.
- Höchstmengen für eine Verpackung bis max. 450 Liter.
- Höchstzulässige Gesamtmengen je Beförderungseinheit (Zugfahrzeug und Anhänger) nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, Tabelle A.
Das trifft zum Beispiel für die Mitnahme gefährlicher Güter zur weiteren Verarbeitung auf einer Baustelle oder Verwendung beim Kunden zu („Handwerkerbefreiung“ nach 1.1.3.1 c ADR).
Das schließt aber nicht aus, dass die allgemeinen Verpackungsvorschriften einzuhalten sind wie zum Beispiel:
- Verpackungen müssen dicht und verschlossen sein.
- Kein Inhalt darf während des Transportes austreten.
- Den Verpackungen darf kein gefährlicher Inhalt anhaften.
- Innenverpackungen müssen bruchsicher in einer Außenverpackung verpackt sein.
- Mitnahme eines 2 - kg Feuerlöschers der Brandklassen A,B,C mit Plombierung und Datum der nächsten Überprüfung.
- Sicherung der Ladung vor Verrutschen durch Zurrgurte, Netze, Transportschutzkissen.
- Beachtung von Zusammenladeverbote (Gefahrgüter mit explosiven Eigenschaften dürfen mit anderen Gefahrgütern nicht befördert werden).
- Für bestimmte gefährliche Güter gilt ein generelles Beförderungsverbot.
Bei Überschreitung der Mengengrenzen sind die Beförderungsvorschriften in vollem Umfange zu beachten (Kennzeichnung des Transportfahrzeuges mit orangefarbenen Warntafeln, ein in Gefahrgutrecht geschulter Fahrzeugführer/ADR – Schein, Unfallmerkblätter und Beförderungspapiere).
Der Regelfall im Handwerk ist die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen des Kleinmengentransportes. Dabei spielt die sogenannte „1.000 Punkte – Regelung“ mitunter eine ganz wichtige Rolle. Gewöhnlich haben Unternehmen geschulte Fahrzeugführer; bei Ausfall dieses Personenkreises ist dann die Vertretung automatisch in der „ADR“-Pflicht, was gern übersehen wird.
Bei Anfragen zu dieser Thematik sollten Sie nachfragen bei der
Handwerkskammer Frankfurt(O)- Region Ostbrandenburg
Frau Yvonne Pilz.
An dieser Stelle sei es nicht versäumt darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die gefahrgutrechtlichen Vorschriften bei einer eventuellen Kontrolle durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) empfindliche Bußgelder bis hin zum Führerscheinentzug des Fahrers nach sich ziehen können.
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