Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen | Handwerkskammer

Blog Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Am 1. April 2012 trat das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen” in Kraft. Wer über einen ausländischen Berufsabschluss verfügt, hat nun einen Anspruch darauf, diese Qualifikationen auf Gleichwertigkeit mit einem deutschen Beruf hin überprüfen zu lassen. Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) ist für die Anerkennung von handwerklichen Berufsabschlüssen zuständig.

Michaela Schmidt

Abteilungsleiterin Berufsbildung

Telefon: 0335 5619 - 150
Telefax: 0335 5619 - 117

michaela.schmidt@hwk-ff.de

Beratung und Antrag

Interessenten sollten in jedem Fall unsere kostenlose Erstberatung nutzen. Die Servicestelle der Handwerkskammer Reutlingen hilft, den passenden inländischen Referenzberuf zu finden, informiert über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Möglichkeiten zur Weiterbildung. Im Anschluss an dieses Beratungsgespräch können Sie den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.

Prüfung

Die Handwerkskammer prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihren Berufsqualifikationen und einem deutschen Abschluss bestehen. Erlauben die vorliegenden Unterlagen keine abschließende Prüfung, können ergänzend ein Fachgespräch oder ein Arbeitsprobe herangezogen werden.

Bescheinigungen

Ist eine hohe Übereinstimmung mit einem deutschen Berufsabschluss gegeben, stellt die Kammer eine Gleichwertigkeitsbescheinigung aus.

Wenn keine Gleichwertigkeit attestiert werden kann, erhalten Antragsteller eine Beschreibung der wesentlichen Unterschiede. Antragssteller, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, werden darüber informiert, wie sie die Gleichwertigkeit erreichen können (Eignungsprüfung, Qualifizierung).

Kosten

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr beträgt zurzeit 100 Euro. Die Kosten können allerdings deutlich höher ausfallen, wenn zum Beispiel die Kompetenzen und Qualifikationen aufgrund fehlender Nachweise nachträglich festgestellt werden müssen. Die Höchstgrenze liegt bei 600 Euro. Hinzu kommt gegebenenfalls das Honorar für einen Dolmetscher. Die voraussichtlichen Gesamtkosten können vorab in einem unverbindlichen Beratungsgespräch geklärt werden.

Weitere Informationen

Die wichtigsten Informationen des Portals „Anerkennung in Deutschland“ gibt es seit kurzem neben Deutsch und Englisch in weiteren Sprachen – nämlich auf Italienisch, Polnisch, Rumänisch Spanisch und in Zukunft auch auf Türkisch. Den „Anerkennungs-Finder“ wird es allerdings aufgrund der Größe und Dynamik der Datenbank weiterhin nur auf Deutsch und Englisch geben.