Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität | HWK-FF.DE

Aktuelle Hinweise Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität

Die seit dem 31.03.2021 geltende Coronavirus-Impfverordnung bestimmt in § 4 die Personen, die Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität haben. Dazu gehören nach Absatz 1 Nr. 9 sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Aus Sicht der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg zählen damit auch zahlreiche in Handwerksunternehmen beschäftigte Personen auf Grund ihrer Tätigkeit und der Zahl der Kontakte zu dem unter § 4 Absatz 1 Nr. 9 CoronaImpfV berechtigten Personenkreis. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit unmittelbar und mit häufig wechselnden Kunden in Kontakt kommen.

Gern bestätigt die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg unseren betroffenen Mitgliedsunternehmen in Bezug auf die CoronaImpfV eine Eintragung in die Handwerksrolle.

Zum Nachweis der Impfberechtigung benötigen die betroffenen Beschäftigten gemäß § 6 Absatz 4 Nr. 2 CoronaImpfV eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmens.

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

Telefon: 0335 5619 - 136
Telefax: 0335 5619 - 123

anja.schliebe@hwk-ff.de

Peter Götze

Sachbearbeiter Verfolgung unerlaubter Handwerksausübung und Stellungnahmen

Telefon: 0335 5619 - 148
Telefax: 0335 5619 - 179

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