Bauabzugsteuer | HWK-FF.DE

Beratung Bauabzugsteuer

Aufgrund der durch eine Geltungsdauer befristeten Freistellungsbescheinigungen bei der Bauabzugsteuer sollten Folgebescheinigungen rechtzeitig beim Finanzamt beantragt werden. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommensteuergesetz dient der Vermeidung der Bauabzugsteuer. Die Bescheinigung hat zugleich eine wichtige Funktion bei der Umsatzsteuer, da sie zum Nachweis der Eigenschaft als „Bauleistender” bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b Umsatzsteuergesetz) benötigt wird.

Aufgrund der durch eine Geltungsdauer befristeten Freistellungsbescheinigungen bei der Bauabzugsteuer sollten Folgebescheinigungen rechtzeitig beim Finanzamt beantragt werden.

Die Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommensteuergesetz dient der Vermeidung der Bauabzugsteuer. Die Bescheinigung hat zugleich eine wichtige Funktion bei der Umsatzsteuer, da sie zum Nachweis der Eigenschaft als „Bauleistender” bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b Umsatzsteuergesetz) benötigt wird.

Die überwiegende Mehrzahl der gültigen Freistellungsbescheinigungen hat eine Geltungsdauer bis zum Jahresende. Dementsprechend benötigt eine Vielzahl der Betriebe zum 1. Januar des Folgejahres eine neue Freistellungsbescheinigung.

Nach den in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen ist damit zu rechnen, dass es bei den Finanzämtern zu einem Antragsstau kommt und nicht alle Anträge rechtzeitig bearbeitet werden können, wenn die Freistellungsbescheinigungen erst kurz vor Jahresende beantragt werden.

Folgebescheinigungen sollten daher rechtzeitig beantragt werden.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks

Jördis Kaczmarek

Assistentin der Abteilung Gewerbeförderung

Telefon: 0335 5619 - 120
Telefax: 0335 5619 - 123

joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de