Was gilt es bei Ausbildungen zu beachten?
Schulische Berufsausbildungen sind für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete rechtlich immer möglich und müssen nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.
Betriebliche Berufsausbildungen (duale Ausbildungen) können Asylbewerberinnen und Asylbewerber ab dem vierten Monat und Geduldete, sofern kein Arbeitsverbot vorliegt, ab der Erteilung der Duldung beginnen, sofern die Ausländerbehörde dies erlaubt.
Für den konkreten Ausbildungsplatz muss bei der Ausländerbehörde individuell eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden.
Bei staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen muss die BA nicht zustimmen.
Die Ausländerbehörde kann nach den am 1. August 2015 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen die Duldung für die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung zunächst für ein Jahr erteilen. Wenn die Berufsausbildung fortdauert und in einem angemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist, sollen die Ausländerbehörden die Duldung für jeweils ein Jahr verlängern. Der Auszubildende muss die qualifizierte Berufsausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnehmen und darf nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien) stammen.
Die Beschränkungen für sichere Herkunftsstaaten gelten auch für die Aufnahme einer Berufsausbildung. Asylbewerberinnen und Asylbewerber dürfen keine Ausbildung in Deutschland aufnehmen, wenn sie ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben. Das Gleiche gilt für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten, wenn ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
Nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung können Geduldete eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, sofern sie eine ihrem Abschluss entsprechende und für ihren Lebensunterhalt ausreichend bezahlte Stelle finden.