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Google-Fonts-Abmahnungen haben 2022 vielen Betrieben zu schaffen gemacht. Doch zuletzt gab es herbe Rückschläge für die Abmahner. Trotzdem sollten sich Betriebe nicht entspannt zurücklehnen, sondern sich hier informieren: https://www.handwerk.com/google-fonts-abmahnungen-besteht-die-gefahr-weiter.

Google-Fonts-Abmahnungen sind möglich. Wenn die IP-Adresse von Website-Nutzern ohne deren Einwilligung in die USA übermittelt wird, dürfte ein Datenschutzverstoß und somit auch ein Unterlassungsanspruch vorliegen. Handwerker, die sich nicht sicher sind, ob sie auf ihrer Website eine dynamische Variante der Google-Schriftarten verwenden, können das selbst prüfen. Es wird empfohlen dafür Google-Fonts-Checker wie www.sicher3.de und www.54gradsoftware.de zu verwenden. Wer dynamische Google-Fonts nutzt, sollte diese Schriftarten lokal speichern und von dort in den eigenen Internetauftritt einbinden. Solche Aufgaben kann natürlich auch ein Dienstleister übernehmen.

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

Telefon: 0335 5619 - 136
Telefax: 0335 5619 - 123

anja.schliebe@hwk-ff.de

Das Bundeskabinett hat am 14. Dezember 2022 die beigefügte Verordnung über die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld beschlossen.

Mit der Verordnung werden die Absenkung des Mindesterfordernisses der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten von regulär 30 auf 10 Prozent und der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden bei Kurzarbeit um sechs Monate bis zum 31. Juni 2023 verlängert ebenso wie der Zugang der Zeitarbeit zur Kurzarbeit.

Die Verordnung soll bereits am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Grundsätzlich ist eine Verlängerung der leichteren Zugangsbedingungen mit Blick auf die aktuelle schwierige ökonomische Situation für viele Handwerksbetriebe der folgerichtige Schritt. Doch statt ständiger stückweiser Verlängerungen einzelner KUG-Erleichterungen tritt der ZDH dafür ein, ein neues weitgefassteres Instrument („Krisen-KUG“) zu schaffen, das eine flexiblere Handhabung ermöglicht. Zudem setzt sich der ZDH weiterhin für Erleichterungen bei der Schlussabrechnung von KUG ein, um Betriebe des Handwerks, die Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen habe, von detaillierten bürokratischen Lohnabrechnungsnachweisen zu befreien.

Anja Schliebe

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Die Sonderregelungen für Stoffpreisgleitklauseln bei Bauvergaben des Bundes wurden mit Bundes-Erlass vom 06. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 verlängert. Das Praxis Recht zum Thema Kostensteigerungen wurde entsprechend aktualisiert.

Mit Erlass vom 6. Dezember 2022 hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) die Sonderreglungen für Stoffpreisgleitklauseln bei Bauvergaben des Bundes bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Der ursprüngliche Erlass war bis 30. Juni 2022 befristet und wurde später mit Erlass vom 22.06.2022 zunächst bis 31. Dezember 2022 verlängert und nachgeschärft.

Das aktualisierte ZDH Praxis Recht und die Bundes-Erlasse vom 22. Juni 2022 und 6. Dezember 2022 finden Sie hier.

Die vom ZDH zur Verfügung gestellten Muster für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen wurden aktualisiert, um verschiedene Vertragssituationen in der betrieblichen Praxis zu berücksichtigen.

Das Praxis Recht „Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern“ informiert über die von Handwerksbetrieben zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen. In der Anlage 2 zu diesem Praxis Recht stellt der ZDH als Praxishilfe entsprechende Muster-Widerrufsbelehrungen und Muster-Widerrufsformulare bereit. Bisher wurden drei Muster zur Verfügung gestellt. Zuletzt wurden die Muster im Zuge einer Gesetzesänderung im Mai 2022 aktualisiert. Um die in der Handwerkspraxis vorkommenden verschiedenen Vertragstypen und die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen angemessen zu berücksichtigen, werden mit der weiteren Aktualisierung nun insgesamt fünf Muster-Widerrufsbelehrungen zur Verfügung gestellt. Dabei werden die folgenden handwerksrelevanten Vertragssituationen berücksichtigt:

  • Kaufverträge (Muster 1)
  • Kaufverträge, die Dienstleistungen enthalten (Muster 2)
  • Dienst-/Werkverträge (Muster 3)
  • Dienst-/Werkverträge, die eine Warenübereignung enthalten (Muster 4)
  • Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienst-/Werkverträgen (Muster 5)

Die aktualisierten Dokumente können hier heruntergeladen werden.

Hinsichtlich der Auswahl des korrekten Musters ist die jeweils konkrete Vertragssituation unter Berücksichtigung des Schwerpunkts der angebotenen Leistung ausschlaggebend. In Zweifelsfällen bezüglich der richtigen Einordnung konkreter Vertragssituationen sollten Betriebe das Beratungsangebot der Handwerkskammern in Anspruch nehmen.

Zum 1. August 2022 soll das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts (sog. EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie) in Kraft treten. Mit dem Umsetzungsgesetz sind zahlreiche Gesetzesänderungen verbunden, die sich vor allem auf das Nachweisgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Berufsbildungsgesetz auswirken. Hinzu treten daneben auch neue Begründungspflichten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer einen Wunsch nach der Veränderung seiner Arbeitsform anzeigt.

Der ZDH hat Handlungshilfen erarbeitet, die die Betriebe bei der Umsetzung der anstehenden Neuregelungen unterstützen sollen.

Obwohl die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die im Rahmen des Nachweisgesetzes zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereitzustellen, hat der nationale Gesetzgeber in den Änderungen des Nachweisgesetzes davon bedauerlicherweise keinen Gebrauch gemacht. Wie bisher ist dem Arbeitnehmer eine unterschriebene Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen zu übergeben. Die elektronische Form bleibt weiter ausgeschlossen. Die damit für die Handwerksbetriebe verbundenen bürokratischen Lasten sind erheblich. Der ZDH wird sich daher auch in Zukunft für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses einsetzen.

Bei Arbeitsverträgen, die bereits vor dem 1. August 2022 bestanden haben, gilt:

Arbeitgeber müssen in diesen „Altfällen“ nicht unbedingt die noch ausstehenden wesentlichen Vertragsbedingungen nachreichen. Dies gilt nur nach Aufforderung des Arbeitnehmers (§ 5 NachwG). Der Arbeitgeber hat in diesem Fall spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 10 NachwG dem Arbeitnehmer auszuhändigen; die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG ist spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung zu überreichen. Soweit ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach dem neuen Nachweisgesetz erforderlichen Angaben enthält und dem Arbeitnehmer bereits ausgehändigt wurde, entfällt diese Verpflichtung des Arbeitgebers.

Folgen der Nichtbeachtung des Nachweisgesetzes

Ordnungswidrigkeit

Anders als die bisherige Fassung des Nachweisgesetzes stellt ein Verstoß gegen das Gesetz nunmehr eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar (§ 4 NachwG). Verstöße können zukünftig mit einem Bußgeld von bis zu 2000 Euro geahndet werden. So handelt der Arbeitgeber ordnungswidrig, wenn er

  • Nr. 1: entgegen § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG eine in § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG genannte wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  • Nr. 2: entgegen § 2 Abs. 2, auch iVm. Abs. 3 NachwG, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt

oder

  • Nr. 3: entgegen § 3 S. 1 NachwG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

Im Rahmen der Bußgeldbemessung soll bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 Hbs. 1 OWiG die wirtschaftliche Situation von KMU besonders einbezogen werden.

Schadensersatz

Die Verletzung der Nachweispflicht kann zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber nach §§ 286, 284, 249 BGB führen.

Erfüllungsanspruch

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 1. August 2022 begonnen hat, kann von seinem Arbeitgeber einen Erfüllungsanspruch aus §§ 2, 3 NachwG auf Niederlegung, Unterzeichnung und Aushändigung der Niederschrift einfordern. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bereits vorher bestanden hat, kann von seinem Arbeitgeber die Aushändigung der fehlenden wesentlichen Arbeitsbedingungen nach § 5 NachwG verlangen.

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

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Mit der Novelle der Handwerksordnung wird das Übergangsgesetz im Sinne der Gerüstbauer geändert.

Das Gerüstbauerhandwerk hat sich mit Erfolg für eine Änderung des sogenannten Übergangsgesetzeseingesetzt. Das Gesetz ist Teil der Handwerksordnung, die mit der Verabschiedung des Fünften Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung überarbeitet wurde. Das Übergangsgesetz erlaubte es bisher bestimmten Baugewerken, Gerüste zu errichten, obwohl das nicht zu ihren Kerntätigkeiten gehört.

Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und der Bundesverband Gerüstbau hatten seit langem darüber geklagt, dass das Gesetz weiter ausgelegt worden als es ursprünglich angedacht war. Die Ausübung des Gerüstbauerhandwerks erfordere technisches Spezialwissen und umfangreiche Kenntnisse im Arbeitsschutz, um Unfälle zu vermeiden.

Übergangsfrist bis 2024

Das Übergangsgesetz erlaube es anderen Gewerken, ebenfalls Arbeits- und Schutzgerüste aufzustellen,ohne dass sie sich der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Arbeitsschutz bewusst seien oder über das nötige technische Spezialwissen verfügten, so das Argument der Verbände. Die Novellierung der Handwerksordnung soll dem nun einen Riegel vorschieben. Sie tritt voraussichtlich Anfang Oktober in Kraft. Die Änderung des Übergangsgesetzes soll allerdings erst zum 1. Juli 2024 wirksam werden.

Ein regelmäßiges Aufstellen von Gerüsten durch andere Handwerke für Dritte wird dann nicht mehr ohne Ausnahmebewilligung möglich sein. Konkret sieht das Gesetz sieht vor, dass 24 Handwerke, darunter Stuckateure, Maler oder Dachdecker, Gerüste künftig nur noch dann aufstellen dürfen, wenn es dazu dient, die zum eigenen Gewerbe gehörenden Tätigkeiten auszuführen.

Gerüstbauer freuen sich über Klarstellung

“Das ist ein großer Erfolg, auf den wir stolz sind”, so Bundesinnung und Bundesverband. “Denn wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, ist der Deutsche Bundestag damit der Argumentation von Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau gefolgt, dass die bisherige Regelung zugunsten der im Übergangsgesetz genannten Handwerke zu weit gefasst ist und es in Anbetracht des Missbrauchs in der Praxis einer gesetzlichen Klarstellung bedarf.” Gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks wollen die Verbände daran arbeiten, eine einheitliche Praxis der Handwerkskammern bei den Ausnahmegenehmigungen zu verabreden.

Michael Thieme

Pressereferent Öffentlichkeitsarbeit

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Muster-Formulierungen: So vereinbaren Sie mit Kunden Materialpreissteigerungen

Die Preise für Baustoffe explodieren, Handwerker müssen die Kosten an die Kunden weitergeben. Mit diesen Mustern vereinbaren Sie Preissteigerungen mit Kunden.

  • Die Preise für Baustoffe steigen und Lieferengpässe nehmen zu. Als Handwerker müssen Sie Ihren Kunden die Gründe für diese Preissteigerungen erläutern, um die zusätzlichen Kosten weitergeben zu können.
  • Außerdem müssen Sie in Ihren Verträgen oder in einer vom Kunden unterschriebenen Zusatzvereinbarung regeln, was bei  Preisschwankungen passiert.
  • Hilfestellungen geben Ihnen hier einige Muster-Formulierungen und Tipps für die Praxis.

Die steigenden Baustoffpreise halten momentan alle in Atem: Die Lieferanten und Händler, die Betriebe und ihre Kunden. Damit Betriebe nicht auf den gestiegenen Kosten sitzenbleiben, müssen sie schon vor der Vertragsabwicklung auf die Preisschwankungen von beispielsweise Holz, Stahl und Dämmstoffen hinweisen und sich vertraglich absichern. „Betriebe sollten die Probleme deutlich gegenüber ihren Kunden kommunizieren“, betont Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen (LBN).

Angebotsphase: Freibleibende Angebote mit kurzen Bindungsfristen

 

Die Rechtsanwältin rät Handwerkern dazu, den Kunden schon in der Angebotsphase deutlich zu machen, dass momentan am Markt eine Ausnahmesituation für bestimmte Baustoffe herrscht:

  • Erklären Sie den Kunden, dass Sie teilweise mit Tagespreisen kalkulieren müssen, die Ihnen die Händler schicken.
  • Erstellen Sie Ihre Angebote „freibleibend“, also unverbindlich, oder sprechen Sie kurze Bindungsfristen von einigen Tagen aus.

Eine Passage im Angebot könnte Cornelia Höltkemeier zufolge etwa so lauten:

Angesichts der pandemiebedingten sehr dynamischen Preisentwicklung für …… (Bau/ Holz/ Stahl/ Dämmstoffe) erhalten wir von unseren Lieferanten derzeit nur Tages- bzw. Wochenpreise. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir angesichts der sich daraus ergebenden Dynamik – unser Angebot nur unverbindlich/ freibleibend abgeben. – uns an die in unserem Angebot genannten Preise nur bis zum (Datum) gebunden halten können.

Vertragsabschluss-Phase: Kommunikation geht weiter

 

Hat der Kunde konkretes Interesse an einer Handwerkerleistung, sei erneut intensive Kommunikation nötig, betont Höltkemeier. „Erklären Sie, warum Sie aufgrund der aktuellen Marktlage für den mangelnden Baustoff vertraglich keinen verbindlichen Wert zugrunde legen können.“

Die Kommunikation ersetze zwar nicht die vertragliche Regelung zur Preisanpassung. Sie sei jedoch unverzichtbar, um das Verständnis der Kunden zu festigen. Denn damit sinke das Risiko späterer Rechtsstreitigkeiten über schriftlich vereinbarte Preissteigerungen.

Musterformulierung: Preisanpassung im Vertragstext

 

Sie können eine offene Formulierung im Vertragstext wählen: Sie bietet laut Höltkemeier die größte Sicherheit, auch in einer gerichtlichen Überprüfung Stand zu halten und könnte etwa so formuliert werden:

 

Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien = (insbesondere Holz, Dämmstoffe, Metalle) zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als ……Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

Stimmt der Kunde in den Nachverhandlungen einer Preisanpassung nicht zu, würde er vertragsbrüchig, erläutert die Juristin. Das verbessere Ihre Position als Unternehmer bei der Frage, ob Sie die weitere Ausführung des Auftrags stoppen oder den Vertrag wegen Vertragsbruch kündigen.

Dabei komme es auf den Einzelfall an – und bevor Handwerker handeln, sollten sie sich Rechtsrat einholen, empfiehlt Höltkemeier. Dennoch sei die Ausgangslage im Streitfall mit der offenen Formulierung im Vertragstext deutlich besser, als wenn der Unternehmer nichts mit seinen Kunden vereinbart hat.

Zusatzvereinbarung zur Preisanpassung im Vertrag

 

Alternativ können Sie eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag aufsetzen, die bereits eine „automatische“ prozentuale Anpassung an den aktuellen Lieferpreis beinhalten.

Download: Ein Muster der LBN für eine Zusatzvereinbarung zur Preisanpassung Materialpreisschwankungen können Sie sich hier herunterladen

 

Rechtlich müssen Sie bei solchen Zusatzvereinbarungen jedoch einiges beachten:

 

1. Voraussetzung für die Gestaltung von Zusatzvereinbarungen

Handwerker, die eine Zusatzvereinbarung verwenden wollen, sollten laut Höltkemeier beachten, dass

  • eine eindeutige Grundlage für die Beurteilung der Ausgangspreise gegeben ist – dazu müssen die kalkulierten Preise der von der Anpassung betroffenen Positionen gegenüber dem Vertragspartner offengelegt werden.
  • den Kunden deutlich gemacht wurde, dass der Vertrag nur dann zustande kommt, wenn auch die gesonderte Vereinbarung zu den Materialpreisen unterzeichnet wurde.

 

Höltkemeiers Empfehlung: Nehmen Sie zum Beispiel folgenden Satz mit den in Vertragstext des Angebots auf:

Wie mit Ihnen ausführlich besprochen, verlangt die aktuelle Situation, dass wir eine gesonderte Vereinbarung für die Materialpreise treffen. Die für Ihren Auftrag benötigten Materialien sind am Markt derzeit so schwer zu beschaffen, dass wir von unseren Lieferanten nur noch Angebote mit Tages- bzw. Wochenpreisen bekommen. Die Preise schwanken von Woche zu Woche teilweise um bis zu ___ Prozent. Daher müssen wir mit Ihnen, damit der Vertrag gültig werden kann, zusätzlich eine Vereinbarung zur Preisanpassung bei Materialpreisänderungen treffen. Wir weisen daher darauf hin, dass das Zustandekommen dieses Vertrags unter der Bedingung des gleichzeitigen Zustandekommens der beigefügten Vereinbarung steht.

Hingegen würde es laut Hötkemeier nicht genügen, das Angebot einfach durch ein vom Kunden zu unterschreibendes Beiblatt zu ergänzen. Denn dann bleibe unklar, was wirklich gelte, wenn der Kunde das Beiblatt nicht unterschreibt.

2. Vorsicht: AGB-Falle bei Zusatzvereinbarungen

Vorformulierte Klauseln dieser Art würden „auf jeden Fall dann als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingeordnet, wenn sie häufiger als einmal verwendet werden“, sagt Cornelia Höltkemeier. Das gelte auch dann, wenn sie „individuell handschriftlich“ aufgesetzt oder handschriftlich ergänzt werden. AGB unterliegen der Expertin zufolge einer strengen gesetzlichen Inhaltskontrolle. Im Streitfall würden Gerichte solche Klauseln häufig für unwirksam erklären.

Daher seien auch die Musterformulierungen der LBN für eine ergänzende Zusatzvereinbarung bei mehrmaliger Verwendung in Verträgen mit Privatkunden nicht gerichtsfest. Auch in Streitfällen mit Geschäftskunden böten sie keine absolute Gerichtsfestigkeit. Doch die Mustervereinbarung der LBN sei „ein Weg, Streit durch Information und Kommunikation auf Augenhöhe mit dem Kunden vorzubeugen“, sagt die Juristin.

Sonderfall Öffentliche Vergabe

Bei einer Öffentlichen Vergabe führt jede Veränderung der Vergabeunterlagen zum Ausschluss des bietenden Unternehmens, warnt Höltkemeier. Daher könnten die Musterformulierungen bei öffentlichen Vergabeverfahren nur dann verwendet werden, wenn bereits die Ausschreibungsunterlagen selbst eine Gleitklausel (Lohn- und/oder Materialpreis-Gleitklausel) enthalten.

Beraten lassen!

Wer sogenannte „Musterformulierungen“ in seine Verträge einbauen möchte, sollte sich im Einzelfall beraten lassen, rät Cornelia Höltkemeier. Die Fachverbände und Innungen stünden dafür als Ansprechpartner zur Verfügung.

Was gilt, wenn Preissteigerungen laufende Verträge betreffen?

Die aktuellen Preisentwicklungen könnten bei laufenden Verträgen zu einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ führen, erläutert die Juristin. Daher sei auch hier die Kommunikation mit dem Kunden besonders wichtig. Höltkemeier rät: „Nehmen Sie bei Schwierigkeiten Kontakt mit dem Fachverband oder der Innung auf, um gemeinsam das Gespräch mit dem Kunden vorzubereiten.“

Weigere sich der Kunde, auf Anpassungen im Vertrag einzugehen, sei unter Umständen eine außerordentliche Kündigung des Vertrages möglich. Das hänge jedoch von den Umständen jedes Einzelfalls ab. Vor jeder Kündigung sollten sich Betriebe Rechtsrat holen, empfiehlt Cornelia Höltkemeier.

Quelle: handwerk.com

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

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Die Mindestlohnkommission hat am 30. Juni 2020 über die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns entschieden. Demzufolge wird der Mindestlohn zum 1. Januar 2021 auf 9,50 €, zum 1. Juli 2021 auf 9,60 €, zum 1. Januar 2022 auf 9,82 € und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 € brutto je Zeitstunde festgesetzt.

Die Beschlussfassung fiel in diesem Jahr in eine Zeit großer Unsicherheit angesichts der Corona-Pandemie und deren wirtschaftlichen Folgen. Für das Gesamtjahr 2020 wird gesamtwirtschaftlich eine deutliche Rezession erwartet. Die Mindestlohnanhebung trägt der damit verbundenen Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation Rechnung. Aus diesem Grunde hat sich die Mindestlohnkommission in einem ersten Schritt auf einen Inflationsausgleich konzentriert. Die zwei weiteren Schritte zeichnen die nachfolgende Tariflohnentwicklung nach. Für das Jahr 2021 gehen die aktuellen Prognosen von einer wirtschaftlichen Erholung aus und ab 2022 wird eine Rückkehr auf das Niveau des Bruttoinlandsprodukts von vor der Pandemie erwartet. Die vierte Anpassungsstufe lässt bundesweit laufende Branchentarifverträge unberührt.

In der Anlage finden Sie den Beschluss der Mindestlohnkommission. Beschluss

Nach dem aktuell geltenden Brandenburgischen Vergabegesetz durfte seit Januar 2020 ein Auftrag der öffentlichen Hand nur an einen Bieter vergeben werden, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seinen „für die Erfüllung der Leistungen des Auftrags eingesetzten Beschäftigten“ ein Bruttoentgelt von mindestens 10,68 Euro zu zahlen. Das gilt für alle Vergaben ab 3.000 Euro. Die Auftragsberatungsstelle Brandenburg teilt mit, dass das Mindestentgelt ab 1. Januar 2021 auf zunächst 10,85 Euro erhöht wurde. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BbgVergG wird dieses ab 2021 jeweils um den Prozentsatz angehoben, um den sich der allgemeine Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz des Bundes (MiLoG) erhöht.

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Die Insolvenzordnung sieht verschiedene Verfahren vor, die sich für eine wirtschaftliche Sanierung eignen. Darüber hinaus wird wirtschaftlich in die Krise geratenen Betrieben künftig ein Restrukturierungsverfahren zur Verfügung stehen, das eine Sanierung bereits vor Eintritt der Insolvenz ermöglicht. Das ZDH-Praxis-Recht gibt einen allgemeinen Überblick über die grundlegende Ausrichtung, die Voraussetzungen und den Ablauf der verschiedenen Verfahren.

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