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Öffentliche Aufträge: PQ-VOL wird zum amtlichen Verzeichnis – verbesserter Präqualifizierungsservice für Unternehmen!

Unternehmen, die häufiger an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen, können Aufwand und Kosten der Angebotsbearbeitung durch die sogenannte „Präqualifizierung“ senken. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, bei dem eine Präqualifizierungsstelle diverse im Vergabeverfahren notwendige Dokumente und Angaben – etwa zur Steuerehrlichkeit und zu den Referenzen – prüft und dem Unternehmen im Erfolgsfall ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausstellt. Das Unternehmen muss seinem Angebot dann anstelle einer Vielzahl von Dokumenten nur noch das Zertifikat beifügen.

Bislang konnten sich Unternehmen, die Liefer- oder Dienstleistungen anboten, im Präqualifizierungsverzeichnis für Liefer- und Dienstleistungen (PQ-VOL) listen lassen. Im Handwerk haben hiervon bislang u. a. Reinigungsunternehmen Gebrauch gemacht. Neue Gesetze auf EU- und Landesebene machen es jetzt möglich, dass sich Lieferanten und Dienstleister präqualifizieren und danach in ein „amtliches Verzeichnis“ (aV) eintragen lassen. Das amtliche Verzeichnis wird für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Mitgliedschaft bei Handwerkskammer, Freiberuflerkammer oder Industrie- und Handelskammer in einer gemeinsamen Liste beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag geführt.

Gegenüber dem bisherigen PQ-VOL bietet das neue aV mehrere Vorteile:

  1. Die verpflichtende Anerkennung des aV ist erstmals verbindlich gesetzlich für nationale und EU-Verfahren geregelt – hier gibt es künftig keine Unsicherheiten mehr!
  2. Die Eintragung im aV zieht eine sogenannte „Eignungsvermutung“ nach sich, d.h.: mangels anderweitiger konkreter Hinweise oder ganz spezieller auftragsbezogener Anforderungen im Verfahren gilt das eingetragene Unternehmen als geeignet.
  3. Das aV ist mit der von Auftraggebern teilweise verwendeten „Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung“ verknüpft, sodass deren Bearbeitung stark erleichtert wird.

Unternehmen, die bereits in PQ-VOL gelistet sind, erhalten die Möglichkeit, unterjährig in das aV zu
wechseln – PQ-VOL wird voraussichtlich Ende August 2018 auslaufen.

Handwerksunternehmen aus dem Baubereich können sich nach wie vor im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) präqualifizieren lassen. Da nach neuem Landesrecht künftig gleiche Anforderungen für die Listung im ULV und jene im aV gelten, wird allerdings ein neues Antragsformular eingeführt.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.amtliches-verzeichnis.ihk.de.
Ansprechpartner für Präqualifizierung und aV ist wie schon bisher die Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V., die gemeinsame Tochterorganisation der Brandenburgischen Handwerkskammern und IHKs für den Bereich „öffentliches Vergabewesen“: www.abst-brandenburg.de.

Quelle: Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V. im August 2017

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Die SOKA-BAU informiert auf ihrer eigenen Internetseite www.soka-bau.de darüber, dass sie die bisherigen Zahlungen des Mindestbeitrags zum Berufsausbildungsverfahren zurückerstatten wird.

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.08.2017, wonach Streitigkeiten über den der Beitragserhebung zugrundeliegenden Tarifvertrag nicht vor den Arbeitsgerichten zu führen sind. Die von Selbständigen bereits gezahlten Mindestbeiträge von 450,00 Euro für das Jahr 2015 und jeweils 900,00 Euro für die Folgejahre werden nach Darstellung der SOKA-BAU erstattet und der weitere Einzug des Mindestbeitrags gestoppt.

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Wir informieren Sie über die Ergebnisse der Untersuchung des Instituts für Baurecht in Hannover zu einer möglichen Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken.

Im Rahmen eines Forschungsprojekts hat das Institut für Baurecht e.V. Hannover im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die Frage untersucht, ob bei Bauwerken die Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche angezeigt ist.

Den Abschlussbericht zu dieser Untersuchung hat das Ministerium jetzt veröffentlicht. Das Institut kommt in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die derzeitige gesetzliche Verjährungsfrist angemessen erscheint und daher eine Verlängerung nicht notwendig ist. Erfasst und ausgewertet wurden die Erfahrungen der an der Errichtung, Unterhaltung und Nutzung von Gebäuden beteiligten Personengruppen, Unternehmen und sonstigen Institutionen durch repräsentative Befragungen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks war durch das Institut für Baurecht frühzeitig in die Untersuchung eingebunden, weil die Forscher auf einen Zugang zu Betrieben und Sachverständigen des Handwerks angewiesen waren. Durch die Vermittlung entsprechender Kontakte zu den Sachverständigen über die Handwerkskammern, aber auch die fachliche Einbindung der Verbände, konnte erreicht werden, dass sich das Handwerk umfassend in das Forschungsprojekt einbringen konnte. Dies spiegelt nicht zuletzt auch das Gesamtergebnis der Untersuchung wider.

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Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ist am 29. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Mit diesem Gesetz wird das Mutterschutzgesetz neu gefasst. Die wesentlichen Neuregelungen (u. a. Gefährdungsbeurteilung, Mehr- und Nachtarbeit) werden zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Seit 30. Mai 2017 gelten vorgezogen folgende Neuerungen:

Schutzfrist nach der Entbindung

Wird vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung beim Kind ärztlich festgestellt, kann die Mutter auf Antrag, den sie bei ihrem Arbeitgeber stellen muss, eine verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist von zwölf statt acht Wochen in Anspruch nehmen.

Kündigungsschutz bei Fehlgeburten

Der Kündigungsschutz wird auf Fehlgeburten ausgeweitet. Künftig gilt, dass nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein viermonatiger Kündigungsschutz greift.

Den vollständigen Gesetzestext können Sie dem Bundesgesetzblatt entnehmen.

Quelle: Handwerkskammer München

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Ab 1. Februar 2017 müssen Unternehmer nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Verbrauchern Auskunft geben, ob sie im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen. Handwerksbetriebe sind darüber hinaus verpflichtet, auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU hinzuweisen, wenn sie eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Auf der Webseite ist dazu ein Link zur Plattform einzustellen, der für Verbraucher leicht zugänglich sein muss. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat die konkret zu erteilenden Informationen in einem “ZDH Praxis Recht” zusammengefasst und Musterformulierungen erstellt.

ZDH_Praxis_Recht_InformationsPf_2017

Musterformulierungen

BAnz AT 02.01.2017 B5 Liste Verbraucherschlichtungsstellen

ZDH_Praxis_Recht_ADR-Außergerichtliche Streitbeilegung

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Vorsicht ist geboten, wenn Handwerksbetriebe Post vom „USTID-Nr.de“ – „Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ oder „Gewerberegistrat“ erhalten. Hierbei wird wieder einmal versucht, Gewerbetreibenden durch Formulare in amtlicher Aufmachung und unter Hinweis auf gesetzliche Vorschriften das Geld aus der Tasche zu ziehen.
Versendet werden Angebotsformulare mit scheinbar amtlichem Charakter. Dabei sind in den amtlich aufgemachten Formularen bereits Daten enthalten, die vom Adressaten überprüft und ggf. ergänzt werden sollen. Teilweise werden hierfür Termine gesetzt oder sogar “Erinnerungen” versandt. Nur aus dem kleingedruckten Fließtext lässt sich entnehmen, dass es sich um ein privatrechtliches Vertragsangebot handelt. Bei Rücksendung und Unterzeichnung des Formulars schließt der Unterzeichner einen mindestens 2-jährigen Vertrag zur Erfassung und Veröffentlichung seiner Unternehmensdaten in einem angeblichen „Deutschen Firmenregister“ mit einem jährlich zu entrichtenden Veröffentlichungsbetrag von 398,88 Euro zzgl. MwSt ab. Wir rufen deshalb alle Handwerksbetriebe zur Vorsicht auf und machen darauf aufmerksam, dass keine Pflicht zur Unterzeichnung dieser Formulare besteht! Sollten Sie als Mitgliedsbetrieb der Handwerkskammer unsicher im Umgang mit entsprechend unseriösen Angeboten sein oder bereits ein Formular unterzeichnet haben, können Sie sich gern an die Rechtsberater der Handwerkskammer wenden.

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