Das 49-Euro-Ticket als Jobticket | HWK-FF.DE

Allgemein Das 49-Euro-Ticket als Jobticket

Regionalzug

Michael Thieme

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Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber spendieren ihren Beschäftigten ein Jobticket für den ÖPNV. Die Fahrkarte ist steuer- und beitragsfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird. Der Arbeitgeber muss den Sachbezug allerdings im Lohnkonto aufzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigen. Außerdem muss der Arbeitgeber den Beleg für Tickets aufbewahren.

Das Gleiche gilt für das ab Mai geltende Deutschlandticket (der Vorverkauf ist bereits Anfang April gestartet). Auch das 49-Euro-Ticket kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten entweder verbilligt überlassen oder komplett bezahlen. Kauft der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin das Deutschlandticket jeden Monat selbst, kann der Betrieb das Geld ganz oder teilweise steuer- und beitragsfrei erstatten.

Arbeitgeber müssen Belege aufbewahren!

Voraussetzung ist auch hier, dass der Arbeitgeber den Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt. Der Arbeitgeber muss den Zuschuss im Lohnkonto aufzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung bestätigen. Als Nachweis muss er die vom Arbeitnehmer gekauften und genutzten Fahrausweise oder entsprechende Belege – beispielsweise Rechnungen über den Kauf oder eine Bestätigung des Verkehrsträgers über den Bezug des Deutschlandtickets – zum Lohnkonto aufbewahren. “Der Zuschuss darf natürlich nicht mehr als 49 Euro betragen”, erklärt Martin Fries, Steuerberater bei der Kanzlei Ecovis in Aschaffenburg.

Erhält ein Arbeitnehmer das Deutschlandticket oder einen Zuschuss dafür steuerfrei, muss er im Gegenzug seine Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung kürzen. “Der steuerfrei gewährte Vorteil ist auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers anzurechnen, mindert sie also. In welchem Umfang er das Ticket für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt, ist irrelevant”, berichtet Steuerberater Martin Fries.