Erweiterte Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer aller Verpackungsarten | HWK-FF.DE

Recht Erweiterte Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer aller Verpackungsarten

Ab 1. Juli 2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer von Verpackungen. Danach müssen sich auch Handwerksbetriebe, die ausschließlich Serviceverpackungen nutzen, im Register LUCID registrieren. Bei der Registrierung kann dann angegeben werden, dass ausschließlich Serviceverpackungen genutzt werden. Die Systembeteiligungspflicht kann weiterhin auf den Vorvertreiber übertragen werden, sodass kein Vertragsabschluss mit einem dualen System und keine Mengenmeldung erforderlich ist.

Zusätzlich müssen sich ab 1. Juli 2022 aber auch alle Betriebe registrieren, die Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht nach § 15 Absatz 1 VerpackG in Verkehr bringen.

Dabei handelt es sich um folgende Verpackungen:
• Transportverpackungen
• Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
• Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist
• Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
• Mehrwegverpackungen und
• Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen.

Die Registrierung wird im Register LUCID durchgeführt. Weitere Informationen sind unter anderem auf der Website der ZSVR zu finden: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/uebersicht-aenderungen-verpackg

Gunnar Ballschmieter

Umwelt- und Technischer Berater

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