Geänderte Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV für Brandenburg | HWK-FF.DE

Blog Geänderte Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV für Brandenburg

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hinzugekommen ist neben der Verpflichtung auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen, dass Hygienekonzept um ein Testkonzept zu erweitern. Der § 3 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sieht vor, dass der Arbeitgeber gewährleisten muss, dass sich alle Beschäftigten mindestens an einem Tag pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterziehen können. Die Eindämmungsverordnung lässt hierbei offen, welche Corona Test in Brandenburg verwendet werden müssen.

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Gunnar Ballschmieter

Umwelt- und Technischer Berater

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