Haben Auszubildende Anspruch auf Kurzarbeitergeld | HWK-FF.DE

Allgemein Haben Auszubildende Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Da für Azubis auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, haben sie auch im Grundsatz Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Allerdings ist die tatsächliche Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld für Azubis deutlich schwerer als für regulär sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, denn Ausbildungsverhältnisse gelten als Vertragsverhältnisse besonderer Art. So ist ein Betrieb verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbildung der Azubis weiterhin durchzuführen. Er sollte z.B. die Azubis in andere Abteilungen versetzen, Lehrpläne umstrukturieren und andere Inhalte vorziehen, ihn möglichweise in eine Lehrwerkstatt schicken etc. Dies ist naturgemäß in den kleinen Betrieben des Handwerks nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich.

Sind alle Möglichkeiten ausgeschöpft oder ist – wie aktuell – eine komplette Schließung aller betrieblichen Aktivitäten behördlich vorgegeben, dann kann auch für den Azubi Kurzarbeit angeordnet werden. Dann gilt allerdings zunächst die Pflicht zur Fortzahlung der kompletten Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsbetrieb für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Tarifverträge oder auch Ausbildungsverträge gehen teilweise sogar über die sechs Wochen hinaus. Dies ist also im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Der ZDH setzt sich mit Nachdruck für Erleichterungen beim Zugang von Azubis zum Kurzarbeitergeld ein.

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

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