Insolvenzantragspflicht greift wieder | HWK-FF.DE

Allgemein Insolvenzantragspflicht greift wieder

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Am 1. Oktober endeten die Corona-Sonderregeln für zahlungsunfähige Unternehmen. Nun gilt wieder die Insolvenzantragspflicht.

Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden liquiden und liquidierbaren Mitteln nicht mindestens 90 Prozent seiner fälligen und fällig werdenden Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen begleichen kann.

Für überschuldete Unternehmen bleibt die Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Überschuldet ist ein Unternehmen, wenn es nicht mehr in der Lage ist, mit den Liquidationswerten ihrer Aktiva die Verbindlichkeiten und Rückstellungen zu decken und zudem keine positive Fortführungsprognose vorliegt. Grundsätzlich müssten Geschäftsführer bei schuldhafter Insolvenzverschleppung mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen haften.

Michael Thieme

Pressereferent Öffentlichkeitsarbeit

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