Keine Bewirtung beim Friseur | HWK-FF.DE

Allgemein Keine Bewirtung beim Friseur

Wir empfehlen auf die Bewirtung von Friseurkunden zu verzichten.

Die BGW-Arbeitsschutzstandards geben zwar unter Punkt 5 folgende Empfehlung: Werden Zeitschriften oder eine Bewirtung angeboten, sind Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Geschirr, Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Händehygiene der Beschäftigten und der Kundschaft – Handschuhtragen, Händedesinfizieren bzw. -waschen – sowie Mund und Nase wie vorgeschrieben zu bedecken.

Unter Punkt 1 heißt es aber, der BGW-Branchenstandard ist eine Richtschnur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes. Andere Lösungen können bei abweichenden Rechtsvorschriften der Bundesländer oder des Bundes zum Schutz der Beschäftigten vorrangig in Betracht kommen.

Friseure können sich nicht allein auf die BGW-Arbeitsschutzstandards berufen, wenn sie ihre Kunden bewirten wollen. Die jeweils geltende Eindämmungsverordnung geht den BGW-Arbeitsschutzstandards vor.

Nach der geltenden Eindämmungsverordnung ist der Verzehr von zubereiteten Speisen und Getränken vor Ort untersagt. Dies gilt vornehmlich für Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen. Wir empfehlen in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auf die Kundenbewirtung zu verzichten. Zumal auch bei körpernahen Dienstleistungen das Abnehmen der Maske nur gestattet ist, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt und der Kunde ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegt.

In Anbetracht des Infektionsrisikos und der Schwierigkeit der Desinfektion von Zeitschriften, empfehlen wir auch auf das Ausgeben von Zeitschriften zu verzichten.

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

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