Körpernahe Dienstleistungen bleiben im Bereich Friseur und notwendige Fußpflege weiter erlaubt | HWK-FF.DE

Allgemein Körpernahe Dienstleistungen bleiben im Bereich Friseur und notwendige Fußpflege weiter erlaubt

Laut Pressemitteilung vom 27.11.2020 hat das Kabinett der brandenburgischen Landesregierung am 27.11.2020 die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 1. Dezember in Kraft. Für Körpernahe Dienstleistungen gibt es danach keine Veränderungen. Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Beschäftigten und Kunden nicht eingehalten werden kann, ist weiter untersagt. Das betrifft zum Beispiel Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Sonnenstudios und ähnliche Betriebe. Sie müssen weiter geschlossen bleiben.

Das Verbot gilt nicht für:

  • Dienstleistende im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit sie medizinisch notwendige Behandlungen erbringen, insbesondere im Bereich der Physio-, Ergo- oder Logotherapie, Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient,
  • Friseurinnen und Friseure.

Klarstellung: Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel medizinisch notwendige Massagen und notwendige Fußpflegen sind erlaubt.

Pressemitteilung

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

Telefon: 0335 5619 - 136
Telefax: 0335 5619 - 123

anja.schliebe@hwk-ff.de

Peter Götze

Sachbearbeiter Verfolgung unerlaubter Handwerksausübung und Stellungnahmen

Telefon: 0335 5619 - 148
Telefax: 0335 5619 - 179

peter.goetze@hwk-ff.de