Marktanreizprogramm für Erneuerbare Energien im Wärmebereich – Antragsverfahren Änderung | HWK-FF.DE

Informationen [Förderung bestehender Betriebe] Marktanreizprogramm für Erneuerbare Energien im Wärmebereich – Antragsverfahren Änderung

Ab dem 01.01.2018 gilt für Anträge, die im Rahmen des Marktanreizprogrammes für Erneuerbare Energien im Wärmebereich (MAP) gestellt werden, ein zweistufiges Antragsverfahren.

Ab dem 01.01.2018 gilt für Anträge, die im Rahmen des Marktanreizprogrammes für Erneuerbare Energien im Wärmebereich (MAP) gestellt werden, ein zweistufiges Antragsverfahren.

Im Rahmen der Förderstrategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energiewird auch das Marktanreizprogramm Erneuerbare Energien im Wärmebereich (MAP) überarbeitet. Das MAP, mit dem der Einsatz erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte gefördert wird, soll bis zum Jahr 2020 reformiert und neu strukturiert werden.

In einem ersten Überarbeitungsschritt des Förderprogrammes wurde nunmehr das Antragsverfahren weiterentwickelt.

Die MAP-Förderung von Heizungsanlagen im kleineren Leistungsbereich erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bisher wurden zwei verschiedene Antragsverfahren angewandt: Stellten Private einen Antrag, so konnte dieser im einstufigen Verfahren nach der Errichtung der geförderten Anlage gestellt werden. Stellten Unternehmen einen Antrag, so musste die Heizungsanlage vor der Antragstellung errichtet werden (sog. zweitstufiges Verfahren).

Die am 14.08.2017 in Kraft getretene und im Bundesanzeiger veröffentlichte MAP-Förderrichtlinie sieht nunmehr für alle Antragssteller das zweistufige Verfahren vor. Das damit vereinheitlichte Antragsverfahren gilt ab dem 01.01.2018. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist, in der Förderanträge für Anlagen die noch im Jahr 2017 in Betrieb gehen, bis zu 9 Monate nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt werden können. Erfolgt die Inbetriebnahme erst im Jahr 2018, muss der Antrag vor der Maßnahmenumsetzung gestellt werden. Die über das Antragsverfahren hinausgehenden Anforderungen an die Förderfähigkeit von Technologien bleiben unverändert.

Die angepasste und am 14.08.2017 im Bundesanzeiger veröffentlichte Richtlinie finden Sie im Download auf diesen Seiten.

 

Quelle: ZDH

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