Mindestlohn im Baugewerbe

Im Bundesanzeiger vom 30.04.2021 (BAnz AT 30.04.2021 V2) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe bekannt gemacht worden. Diese Verordnung tritt am 01.05.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

Übersicht über den Mindestlohn im Baugewerbe:

In den alten Bundesländern:

Lohngruppe 1: 12,85 €

Lohngruppe 2: 15,70 €

In Berlin:

Lohngruppe 1: 12,85 €

Lohngruppe 2: 15,55 €

In den neuen Bundesländern:

Lohngruppe 1: 12,85 €

 

Im Bundesanzeiger vom 30.04.2021 (BAnz AT 30.04.2021 V2) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe bekannt gemacht worden. Diese Verordnung tritt am 01.05.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

Die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) vom 29.01.2021 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung findet, die unter seinen am 01.05.2021 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs.2 SGB III erbringt.

Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 29.01.2021 umfasst alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.