SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung | HWK-FF.DE

Allgemein SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde bis zum 30. April 2021 verlängert und ist in einigen Punkten geändert bzw. ergänzt worden.

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html

Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten (§ 3): Betriebe müssen ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 und unter Berücksichtigung der SARSCoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

Sollten Sie Fragen zum Erstellen eines Hygienekonzeptes oder der Gefährdungsbeurteilung haben, unterstützen wir Sie gern.

Gunnar Ballschmieter

Umwelt- und Technischer Berater

Telefon: 0335 5619 - 247
Telefax: 0335 5619 - 123

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