SCHUFA löscht Daten früher | HWK-FF.DE

Aktuelles SCHUFA löscht Daten früher

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Die Auskunftei Schufa verkürzt ab sofort die Speicherzeit für Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate. Grund sind schlechte Erfolgsaussichten in Gerichtsverfahren vor BGH und EuGH.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. März 2023 das Verfahren zur dreijährigen Schufa-Speicherung nach einer erledigten Privatinsolvenz ausgesetzt. Die deutschen Richter wollen bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) warten. Damit wird im Sommer 2023 gerechnet. Der Generalanwalt des EuGH hatte sich am 16. März 2023 für eine verkürzte Speicherung der Restschuldbefreiung ausgesprochen.

Der Kläger des BGH-Falls hat sein Ziel aber erreicht: Angesichts der schlechten Erfolgsaussichten hat die Schufa bekanntgegeben, dass sie Einträge abgeschlossener Privatinsolvenzen ab sofort nur noch sechs Monate lang speichert. Ziel sei es damit “Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen”. Die Schufa will alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28. März 2023 länger als sechs Monate gespeichert waren sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend automatisch löschen.

Von Restschuld befreit nach sechs Monaten

Durch eine Verbraucherinsolvenz können sich Privatleute von ihren Schulden befreien, selbst wenn sie nicht alles zurückzahlen können. Am Ende steht die sogenannte Restschuldbefreiung. Die Information darüber wird sechs Monate lang auf einem amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa und andere Auskunfteien speicherten diese Bekanntmachungen aber bisher drei Jahre lang. Früher war das zulässig, seit Mai 2018 gilt jedoch der neue Datenschutzstandard der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Private Unternehmen dürfen Daten nicht länger speichern als öffentliche Register, ist die Meinung verschiedener Gerichte.

Deutsche Gerichte sehen Verstoß gegen DSGVO

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hatte dem EuGH zwei Fälle vorgelegt (Rechtssachen C-26/22 und C-64/22). Es bittet den EuGH darin, zu klären, ob die Eintragungen, die in den Verzeichnissen beim Gericht geführt werden, auch von privaten Vereinigungen übernommen werden dürfen. Die Wiesbadener Richter beanstandeten, dass es normalerweise keinen konkreten Anlass zur Speicherung der Daten gebe. Die Speicherung erfolge nur zu dem Zweck, solche Daten bei einer Anfrage verwenden zu können. Ob diese Daten jemals abgefragt würden, sei völlig offen. Insoweit handele es sich um eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung. Das Gericht hat darüber hinaus Zweifel, ob es überhaupt zulässig ist, dass Privatunternehmen Daten länger speichern als sie in den öffentlichen Registern vorgehalten werden (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, Az. 6 K 226/21).

Quelle: https://www.handwerksblatt.de/

Michael Thieme

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