Schwerbehindertenanzeige – Fristhinweis 31. März | HWK-FF.DE

Allgemein Schwerbehindertenanzeige – Fristhinweis 31. März

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AUSGLEICHSABGABE SPÄTESTENS BIS 31. MÄRZ ANMELDEN

Arbeitgeber sind ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitenden gesetzlich verpflichtet, einen Anteil schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen. Für das Jahr 2022 muss die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2023 erfolgen. Arbeiten im Unternehmen jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20, aber weniger als 40 Mitarbeitende, muss der Arbeitgeber eine/n Schwerbehinderte/n beschäftigen; bei mindestens 40, aber weniger als 60 Mitarbeitenden ist der Arbeitgeber verpflichtet, zwei Schwerbehinderte zu beschäftigen; Arbeitgeber mit mindes ens 60 Mitarbeitenden sind verpflichtet, Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

Erfüllt ein Arbeitgeber die Pflichtquote von 5 Prozent nicht, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe bezahlen.

– 140 Euro je monatlich unbesetztem Pflichtarbeitsplatz, wenn ein Arbeitgeber mit bis zu 39 Mitarbeitenden nicht mindestens einen Schwerbehinderten beschäftigt.

– 245 Euro je monatlich unbesetztem Pflichtarbeitsplatz, wenn ein Arbeitgeber mehr als 39, aber nicht mehr als 59 Mitarbeiten-de beschäftigt und nicht mindestens zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt.

Hat im Vorjahr nur eine schwerbehinderte Person im Unternehmen gearbeitet, muss der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 140 Euro pro monatlich unbesetztem Pflichtarbeitsplatz abführen.

Weitere Informationen erhalten Sie u. a. in den Arbeitsagenturen. Für die Berechnung können Sie bspw. folgende Software nutzen: iw-elan.de/download/

Michael Thieme

Pressereferent Öffentlichkeitsarbeit

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