Achtung: Betriebe mit zwanzig und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Die Beschäftigungsdaten sind der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 anzuzeigen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Beschäftigungsdaten unbedingt der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 anzeigen
Betriebe mit zwanzig und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.Tun sie das nicht, müssen sie für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Handwerksbetriebe, in denen im laufenden Jahr kurzgearbeitet wurde.
Die erforderlichen Angaben können schnell und komfortabel über die kostenfreie Software IW-Elan übermittelt werden. Diese steht auf www.iw-elan.de unter der Rubrik “Download” zur Verfügung. Unter “Service” ist sie als CD-ROM bestellbar. Mit der Software kann auch die Höhe einer eventuellen Ausgleichsabgabe ermittelt werden. Die Höhe der monatlichen Staffelbeträge der Ausgleichsabgabe finden sich ebenfalls auf der Homepage in den entsprechenden Erläuterungen zum Anzeigeverfahren.
Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber (EAA)
Menschen mit Behinderung auszubilden und zu beschäftigen lohnt sich strategisch und wirtschaftlich!
- Imagegewinn, da Mitarbeiter mit Behinderung sich meist stark mit dem Unternehmen identifizieren und dies nach außen tragen
- positives Betriebsklima, da Mitarbeiter mit Behinderung oftmals ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft, Motivation und Loyalität mitbringen
- Fachkräftegewinn durch Ausbildung, Einstellung und Weiterbeschäftigung schwerbehinderter Menschen
- Keine Störungen, da viele Behinderungen die Arbeitsleistung nicht beeinflussen, durch Hilfsmittel und/oder eine behindertengerechte Arbeitsplatzausstattungen ausgeglichen werden
- Finanzielle Vorteile, da Ausbildungs- und Arbeitsplätze gefördert werden, die Zahlung der Ausgleichabgabe sich mindert oder ganz entfällt
- Beratung und Unterstützung, da wir kompetent und kostenfrei an Ihrer Seite sind
Aufgaben der Einheitlichen Ansprechstelle (EAA):
- Sensibilisierung und Motivation der Arbeitgeber für die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen
- Trägerübergreifende Lotsenfunktion bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen
- Unterstützung und Begleitung der Arbeitgeber beim Stellen von Anträgen bei zuständigen Leistungsträgern (§ 185a Abs. 2 Satz 2 SGB IX)
Beratungsleistungen:
- Klärung betrieblicher Bedarfe und Gegebenheiten
- Ermittlung der Beschäftigungspotentiale
- Beratung zu rechtlichen Rahmenbedingungen, Beschäftigungs- und Fördermöglichkeiten
- Weitervermittlung an zuständige und fachlich spezialisierte Netzwerkpartner
Kontakt und Konsultation: Ilka Pannwitz, Fachberaterin der Einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber (EAA)
Telefon:0335 5619 – 208, Telefax:0335 5619 – 117, ilka.pannwitz@hwk-ff.de