Das Forderungssicherungsgesetz

Aufgrund des Forderungssicherungsgesetzes sollen Handwerksbetriebe vor allem im Baubereich, ihre Zahlungsansprüche künftig leichter als bisher durchsetzen können. Das Forderungssicherungsgesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und gilt grundsätzlich für Verträge, die nach diesem Tag geschlossen werden. Für die Verträge, die vor dem 01.01.2009 geschlossen wurden, gilt grundsätzlich das BGB in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung.

Im Einzelnen bringt das Forderungssicherungsgesetz folgende Neuregelungen:

Der Unternehmer kann statt „für in sich abgeschlossene Teile des Werkes“ eine Abschlagszahlung künftig bereits verlangen, wenn der Besteller einen „Wertzuwachs“ erlangt hat, und zwar in Höhe des Wertzuwachses.

Abschlagszahlungen dürfen nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Allerdings wird dem Besteller bei unwesentlichen Mängeln das Recht auf den sog. Druckzuschlag eingeräumt. Das bedeutet, der Besteller darf von der Abschlagszahlung einen angemessenen Teil in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückhalten. Ab dem 01.01.2009 beträgt der Druckzuschlag nicht mehr mindestens das Dreifache sondern das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.

Handelt es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses bzw. Bauwerkes zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer, der eine Abschlagszahlung verlangt, dem Verbraucher künftig eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruches leisten. Wenn sich der Vergütungsanspruch um mehr als 10 % erhöht, muss der Unternehmer dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Höhe von 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruches leisten.

Die Vergütung des Nachunternehmers wird künftig nicht nur fällig, wenn der Generalunternehmer vom Bauherrn die Vergütung bereits erhalten hat, sondern auch, soweit der Bauherr von dem Generalunternehmer das Werk abgenommen hat oder das Werk als abgenommen gilt oder, wenn der Nachunternehmer dem Generalunternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über eine bereits erfolgte Abnahme und Vergütung durch den Bauherrn bestimmt hat.

Die Regelung zur Fertigstellungsbescheinigung, wonach ein Sachverständigengutachten über die Fertigstellung eines mangelfreien Werkes der Abnahme gleich stand, wurde durch das Forderungssicherungsgesetz aufgehoben.

Nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung einer Bauhandwerkersicherung, d. h. einer Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung des Unternehmers eines Bauwerks, kann der Unternehmer künftig seine Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen und die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung seiner ersparten Aufwendungen verlangen.

Kündigt der Besteller, so wird künftig vermutet, dass dem Unternehmer zusätzlich zur Vergütung der vereinbarten und erbrachten Leistung 5 % der vereinbarten Vergütung, die auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt, zustehen.

Die Privilegierung der VOB/B entfällt künftig für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Für Verträge zwischen Unternehmern besteht die Privilegierung der VOB/B fort. Das bedeutet, die Vorschriften der VOB/B unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle, wenn die Geltung der VOB/B zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Ganzen vereinbart wurde. Danach sind Bestimmungen der VOB/B gegenüber einem Verbraucher unwirksam, wenn sie ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Der Wegfall der Privilegierung der VOB/B bei Verbraucherverträgen wird damit begründet, dass ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Privilegierung der Umstand ist, dass die VOB/B vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (dem DVA) unter Mitwirkung der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite erarbeitet wird. Dies trifft allerdings nicht auf Verbraucher zu. Verbraucherverbände sind von der ordentlichen Mitgliedschaft im DVA ausgeschlossen. Daher haben Verbraucher nicht die Möglichkeit, bei der Erarbeitung der VOB/B ihre jeweiligen Interessen zu vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen. Die spezifischen Interessen der Verbraucher werden auch nicht in hinreichendem Maße von den im DVA für die Auftraggeberseite tätigen Institutionen, insbesondere der öffentlichen Hand, vertreten.
Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) auf der Unternehmerseite hat zusammen mit der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund auf der Verbraucherseite unter Berücksichtigung des Wegfalls der Privilegierung der VOB/B zwei Muster für Verbraucherverträge für Bauleistungen entwickelt und zwar für das Einzelgewerk/Handwerkervertrag und für das Einfamilienhaus/Schlüsselfertigbau.

Auch das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen wurde geändert, und zwar dahingehend, dass der Baugeldbegriff im Dreipersonenverhältnis erweitert wurde. „Baugeld“ sind danach auch Geldbeträge aus Kreditmitteln, die der Empfänger z. B. der Generalunternehmer von einem Dritten wie z. B. dem Bauherrn für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues stehende Leistung, erhalten hat, an der andere Unternehmer z. B. Nachunternehmer aufgrund eines Vertrages beteiligt sind. Verstöße gegen die zweckgerichtete Weiterleitungspflicht von sog. Baugeldern können strafrechtlich verfolgt werden und zur Schadensersatzpflicht führen. Zudem sind die Vorschriften über die Pflicht zur Führung eines Baubuches weggefallen.