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Sachverständige

Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg erstellen unparteiisch Gutachten über handwerkliche Leistungen. Sachverständige werden u.a. auf Anforderung bei Gerichten tätig. Die Kammer vermittelt die Sachverständigen auch auf Grundlage privater Aufträge.

Gutachter sind vom Auftraggeber zu vergüten. Im privatrechtlichen Bereich unterliegt die Höhe der Vergütung der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen. Im öffentlich-rechtlichen Bereich besteht hierfür eine gesetzliche Regelung. In der Sachverständigendatenbank der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg sind auf 18 verschiedenen Handwerksgebieten aktuell 35 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit Sitz in Ostbrandenburg zu finden.

Die bundeseinheitliche Sachverständigendatenbank des Handwerks ist ein Verzeichnis, welches Angaben über sämtliche öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aller Handwerkskammern bundesweit enthält.

Aufgaben eines Sachverständigen

Aufgabe eines auf der Grundlage der Handwerksordnung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist es, seine besondere Sachkenntnis in Form von Gutachten den Gerichten, Behörden, aber auch privaten Personen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat eine Aufgabe mit hoher Verantwortung, die ihn, wenn er seine aus ihr erwachsenden Pflichten schuldhaft verletzt, Schadensersatzansprüchen, ja sogar einer Strafverfolgung aussetzen kann. Deshalb muss der Sachverständige vor seiner Bestellung unabhängig von seiner bisherigen fachlichen Qualifikation, in einem besonderen Prüfverfahren der Handwerkskammer und der einschlägigen Fachgremien unter Beweis stellen, dass er für das Amt des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geeignet ist, indem er entsprechende Nachweise erbringt und die Prüfung der besonderen Fachkunde besteht.

Die von der Vollversammlung der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 121 HwO beschlossene Sachverständigenordnung, regelt die Voraussetzungen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in den Gewerken des Handwerks.

Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)

Am 1. Januar 2021 ist die Novellierung des JVEG in Kraft getreten. Neben einer deutlichen Anhebung der Stundensätze wurden Regelungen etwa zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs geändert.

Weitere Informationen

Zuordnungsliste zum JVEG

2004 ist das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) ohne eine Sachgebietsliste in Kraft getreten, die die handwerklichen Bestellungsgebiete auch nur annähernd auffängt. Daran hat auch die umfassende Novellierung des Gesetzes 2013 nichts geändert.

Aus diesem Grund wurde für das Handwerk eine eigene Zuordnungsliste erarbeitet, die die einzelnen Handwerke und Gewerbe einer oder ggf. mehreren Honorargruppen zuordnet. Diese Liste hat sich in der Praxis bewährt und wird insbesondere von den Gerichten als ausgewogene und verlässliche Arbeitshilfe verwendet.

Download Zuordnungsliste

Fortbildungsinformationen

Der Sachverständige ist gemäß § 17 der Sachverständigenordnung verpflichtet, sich nachweisbar auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, ständig fortzubilden.

Das aktuelle Seminarprogramm für Sachverständige

Ansprechpartner

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

Telefon:0335 5619 - 136

Telefax:0335 5619 - 123

anja.schliebe@hwk-ff.de