Keine Abrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen ohne Rechtsgrundlage

Eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen kommt nicht in Betracht, es sei denn, eine Rechtsvorschrift ordnet dies an.

In dem Streit um Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub für 0,15 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2016 hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 08.05.2018 – 9 AZR 578/17 entschieden:

Eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen kommt nicht in Betracht, es sei denn, eine Rechtsvorschrift ordnet dies an.
Außer in den Fällen des Teilurlaubs enthält das Bundesurlaubsgesetz keine Regelungen, die das Auf- oder Abrunden von Bruchteilen von Urlaubstagen erlauben.

Der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2016 betrug 28,15 Arbeitstage. Eine Abrundung des Anspruchs auf 28 Arbeitstage kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat den Anspruch durch die Gewährung von Urlaub an 28 Arbeitstagen teilweise erfüllt (§ 362 I BGB). Der Resturlaubsanspruch im Umfang von jedenfalls 0,15 Arbeitstagen ging spätestens mit Ablauf des 31.3.2017 unter (§ 7 III 1 bis 3 BUrlG). Da sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Urlaubsgewährung im Verzug befand (§ 286 I 1 BGB), hat sie der Klägerin Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub zu leisten.

Der Umfang des der Klägerin zustehenden Urlaubs richtet sich nach § 17 II MTV. Danach waren die der Klägerin zustehenden Urlaubstage nach einer konkreten Formel umzurechnen. Auf der Grundlage von 244 Arbeitstagen ergab sich danach für das Jahr 2016 ein Urlaubsanspruch im Umfang von jedenfalls 28,15 Arbeitstagen.

Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ohne eine gesonderte Rundungsvorschrift eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen nicht in Betracht. Weder das Bundesurlaubsgesetz noch der MTV enthalten eine solche Rundungsregelung. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) enthält abgesehen von der vorliegend nicht einschlägigen Vorschrift des § 5 II BUrlG über den Teilurlaub keine Rundungsvorschriften.

Nach einer Bewertung des ZDH erteile das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem vorliegenden Urteil den Vorhaben, bruchteilige Urlaubstage ohne weiteres abzurunden, eine klare Absage. Für das Abrunden von Urlaubstagen bedarf es nach BAG-Ansicht vielmehr einer ausdrücklichen gesetzlichen oder tariflichen Grundlage. Zwar ermöglicht das Bundesurlaubsgesetz ein Abrunden des Urlaubsanspruchs in Fällen des Teilurlaubs nach § 5 Abs. 1 BUrlG, während nach § 5 Abs. 2 BUrlG Bruchteile von Urlaubstagen, die zumindest einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind. Über die genannten Regelungen hinaus enthält das Bundesurlaubsgesetz, das im Übrigen auch nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gilt, nach Erkenntnissen der Arbeitsrichter keine weitergehenden Vorschriften zum Umgang mit Bruchteilen von Urlaubsansprüchen. Auch aus der Aufrundungsregelung des § 5 Abs. 2 BUrlG kann demnach im Gegenschluss kaum auf eine ebenfalls gebotene Abrundung geschlossen werden.

Für das Abrunden von bruchteiligem tariflichem Mehrurlaub wäre demnach – sofern dies für erforderlich gehalten wird – eine entsprechende Tarifvertragsregelung erforderlich. Anderenfalls bleibt mangels entsprechender Rundungsregelung daher nur die vollständige Berücksichtigung von Bruchteilen von Urlaubstagen.

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