AGB-Klausel in einem befristeten Arbeitsvertrag zur Bestätigung der nie zuvorigen Beschäftigung ist unwirksam

AGB-Klausel

Eine Klausel in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) des Arbeitsvertrags, mit welcher der Arbeitnehmer bestätigen soll, nicht bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden zu haben, ist als Tatsachenbestätigung, die geeignet ist, die Beweislast zu Lasten des Arbeitnehmers und zu Gunsten des Arbeitgebers zu verändern, gemäß § 309 Nr. 12 b) BGB unwirksam. Das entschied das Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg mit Urteil vom 11. März 2020, Az. 4 Sa 44/19.

Nach § 309 Nr.12 b BGB ist, auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, eine Bestimmung in einer AGB-Klausel unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.

Gleichwohl sollte der Arbeitgeber den Bewerber vor Abschluss eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags in jedem Fall ausdrücklich nach einer eventuellen Vorbeschäftigung fragen. Das gilt vor allem dann, wenn er vom Arbeitnehmer Anhaltspunkte für eine solche Vorbeschäftigung bekommt, z.B. im Einstellungsbogen. Der Arbeitgeber kann sich nicht allein darauf verlassen, dass im Lebenslauf des Bewerbers keine Vorbeschäftigung angegeben ist.

Eine entsprechende schriftliche Bestätigung, dass der Bewerber bisher noch nicht für den Arbeitgeber tätig gewesen ist, sollte nicht im Rahmen des Arbeitsvertrags festgehalten werden. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts um eine unwirksame AGB-Klausel. Überlegenswert und möglicherweise gerichtlich verwertbar wäre eher eine neben dem Arbeitsvertrag individuell verfasste, schriftliche Bestätigung über die Tatsache, dass der Arbeitnehmer bisher nicht beim Arbeitgeber tätig war.

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