Allgemeinverbindlicherklärung des TV Inflationsausgleichsprämie im Baugewerbe

Am 01.08.2023 wurde im Bundesanzeiger (BAnz AT 01.08.2023 B3) die Allgemeinverbindlicherklärung vom 12.07.2023 des Tarifvertrages zur Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie im Baugewerbe (TV Inflationsausgleichsprämie) vom 30. Januar 2023 mit Wirkung vom 7. März 2023 bekanntgemacht. Der Tarifvertrag endet ohne Nachwirkung am 31.12.2024.

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Persönlich vom Geltungsbereich erfasst werden

  1. Angestellte und Poliere
  2. gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter),
  3. zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten Beschäftigte,
  4. zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte,

die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Der allgemeinverbindlich erklärte TV Inflationsausgleichsprämie regelt, dass Arbeitgeber zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise den gewerblichen Arbeitnehmern, Angestellten und Polieren zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nummer 11c EStG und § 1 SvEV in Höhe von insgesamt 500 Euro zahlen, zahlbar bis spätestens 30. September 2023, und weiteren insgesamt 500 Euro, zahlbar bis spätestens 30. September 2024.

Auszubildende erhalten zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Ausbildungsvergütung eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nummer 11c EStG und § 1 SvEV in Höhe von 150 Euro, zahlbar bis spätestens 30. September 2023 und weiteren insgesamt 150 Euro, zahlbar bis spätestens 30. September 2024.

Die Zahlungen können auch ratierlich erfolgen. Der Anspruch ist ab dem 26. Oktober 2022 erfüllbar. Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht beitragspflichtig zu den Sozialkassenverfahren.

Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich die Inflationsausgleichsprämie im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in Altersteilzeit erhalten unabhängig von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit die Hälfte der jeweiligen Inflationsausgleichsprämie.

Für jeden vollen Kalendermonat im Zeitraum Februar 2023 bis Dezember 2024, in dem kein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich besteht, vermindert sich die Inflationsausgleichsprämie um ein Dreiundzwanzigstel.

Der Tarifvertrag zur Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie im Baugewerbe (TV Inflationsausgleichsprämie) vom 30. Januar 2023 ist der Bundesanzeiger-Bekanntmachung vom 01.08.2023 als Anlage beigefügt und steht Ihnen hier zu Verfügung.

Ansprechpartner

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

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