Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 26. März 2026 eine Neuregelung des § 22 SGB VII, der die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten regelt, beschlossen. Die Vorschrift sah bisher vor, dass in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten mindestens ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen ist.
Mit der nun beschlossenen Neuregelung wird die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten auf Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten angehoben.
Für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigte bedeutet diese Änderung, dass keine pauschale Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten mehr besteht. Um aber weiterhin dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gerecht zu werden, sieht die Neuregelung vor, dass in Betrieben mit mehr als 20 aber weniger als 50 Beschäftigten die Pflicht zu Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten davon abhängt, ob „unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht“.
Für Betriebe mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit genügt es künftig, wenn ein Sicherheitsbeauftragter bestellt wird (bislang wurden oft mehrere Sicherheitsbeauftragte benötigt).
Die Neuregelung ist Teil des Bürokratieabbaukonzeptes der Bundesregierung, welche wir ausdrücklich begrüßen, so der ZDH. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es durch Gespräche auf verschiedenen politischen Ebenen gelungen ist, dass entgegen dem ursprünglichen Neuregelungsentwurf, Betriebe mit unter 20 Beschäftigten auch weiterhin von der Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ausgenommen sind. Der erste Änderungsvorschlag sah vor, dass alle gefahrgeneigten Betriebe unabhängig von ihrer Betriebsgröße einen Sicherheitsbeauftragten bestellen müssen. Das hätte vor allem für viele Kleinstbetriebe im Baugewerbe eine deutliche zusätzliche Belastung bedeutet und wäre den Zielen des Bürokratieabbaus zuwidergelaufen.