Hat der Arbeitgeber das erhöhte Arbeitsvolumen selbst zu verantworten, ist dies kein Grund für eine behördlich zu genehmigende Sonntagsarbeit.
Sonntagsarbeit zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens darf gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 b des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nur wegen einer vorübergehenden Sondersituation bewilligt werden, die eine außerbetriebliche Ursache hat. Die Ursache darf nicht durch den Arbeitgeber selbst geschaffen worden sein. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 27. Januar 2021 (Az.: 8 C 3.20).
Nach Ansicht des Gerichts setzt eine Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit voraus, dass zwischen den besonderen Verhältnissen und dem drohenden unverhältnismäßigen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehe und die beantragte Arbeit erforderlich sei, um den drohenden Schaden abzuwenden. Vorliegend sah es das Gericht als erwiesen an, dass der drohende Schaden nicht durch besondere Verhältnisse nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG verursacht worden sei. Diese besonderen Verhältnisse müssten nämlich durch Umstände verursacht sein, die von außen auf das betreffende Unternehmen einwirkten. Sie dürften also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen worden sein.