Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld ab April 2020

Kurzarbeitergeld

Der Koalitionsausschuss hat, in seiner Sitzung vom 8. März 2020 zur Entlastung der von den Folgen des Coronavirus betroffenen Unternehmen, kurzfristige Erleichterungen für die Unternehmen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld beschlossen.

Der Koalitionsausschuss betont den Willen der Bundesregierung, Unternehmen insbesondere über Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld zu unterstützen und Arbeitsplätze zu erhalten. Mit dieser Zielsetzung sollen folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld geschaffen werden:

  • Absenkung des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 % (statt nach bisheriger Rechtslage 1/3)
  • teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise schlagen immer mehr auch auf die Betriebe des Handwerks durch. Um die Unternehmen zu entlasten und Arbeitsplätze zu sichern, eignet sich das Instrument des Kurzarbeitergeldes im besonderen Maße. Zudem ist angesichts der erheblichen Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit die Beitragsfinanzierung der vorgeschlagenen Regelungen vertretbar.

Da die Regelungen trotz des beschleunigten Gesetzgebungsverfahrens erst in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten werden, wird der ZDH weiterhin an die Bundesagentur für Arbeit appellieren, bereits jetzt die vorhandenen arbeitsmarktpolitischen Instrumente zur Stützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen unbürokratisch und flexibel einzusetzen. Aktuell handeln die Arbeitsagenturen auf Basis der bestehenden Gesetzeslage.

Nach aktuellen Informationen der Bundesagentur für Arbeit ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich, soweit Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus mit einem Entgeltausfall verbunden sein sollten. Das von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte Merkblatt „Kurzarbeit“ enthält alle Informationen rund um das Kurzarbeitergeld. Im Merkblatt werden die aktuell geltenden Grundlagen beschrieben. Die derzeit geplanten Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld sind darin noch nicht enthalten.

Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen und Kurzarbeitergeld beantragen. Dies ist auch online möglich. Der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit ist unter der Hotline 0800 45555 20 telefonisch erreichbar.

Die Arbeitsagentur prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen aufgrund von Krankheitsfällen durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist möglich, wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus zum Beispiel Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.

Ansprechpartner

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

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