Seit dem 27. September 2026 gelten in der EU erweiterte Informations- und Kennzeichnungspflichten für Betriebe, die auf der EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition) und der EU-Durchführungsverordnung 2025/1960 basieren. Diese Regeln sind für alle Betriebe und Händler verpflichtend, die Waren direkt an Verbraucher verkaufen.
Grundsätzliche zivilrechtliche Informationspflichten
Der Unternehmer ist gemäß § 312 a Abs.2 BGB verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Abs.1 Nr.3 EGBGB informiert hat.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer gemäß § 312 d Abs.1 BGB verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a EGBGB zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Erweiterte zivilrechtliche Informationspflichten bei Verbraucherverträgen
Seit dem 27. September 2026 müssen bei Verbraucherverträgen, die den Verkauf von Waren zum Gegenstand haben, erweiterte Informationspflichten beachtet werden.
So muss über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über Herstellergarantien mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren in Form einer grafischen Darstellung („EU-Labels“) informiert werden („Harmonisierte Mitteilung“ / “Harmonisierte Kennzeichnung”). Außerdem muss ggfls. über Reparaturinformationen, d. h. über den Reparierbarkeitsindex für Waren bzw. falls dieser nicht festgelegt wurde, über die Verfügbarkeit und die geschätzten Kosten für Ersatzteile und Reparaturanleitungen informiert werden, sofern der Hersteller diese Informationen bereitgestellt hat.
Die Anforderungen an die grafische Darstellung der erweiterten Informationspflicht über das gesetzliche Gewährleistungsrecht in Form der “Harmonisierten Mitteilung” und über Herstellergarantien in Form der “Harmonisierten Kennzeichnung” finden Sie hier.
Ausnahmen von der zivilrechtlichen Informationspflicht
Von der Informationspflicht ausgenommen sind nach § 312 Abs. 2 BGB insbesondere
- Verträge, die die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger oder regelmäßiger Fahrten geliefert werden. (§ 312 Abs. 2 Nr.8 BGB)
- außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet. (§ 312 Abs. 2 Nr.12 BGB)
Ebenso sind nach § 312 a Abs.2 BGB i. V. m. Art. 246 Abs. 2 EGBGB ausgenommen:
- Verträge, die (im stationären Handel) Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Beispiel: Lebensmittel, Medikamente, Kleidung bei sofortigem Leistungsaustausch.
Umweltbezogene Aussagen und Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln
Die “EmpCo”-Regelungen beziehen sich insbesondere auf Umweltaussagen und die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln. Sofern Handwerksbetriebe in ihrer Werbung oder in der sonstigen vertragsbezogenen oder absatzfördernden Kommunikation umweltbezogene Aussagen tätigen oder Nachhaltigkeitssiegel verwenden, können die neuen “EmpCo” -Regelungen relevant sein.
Umweltaussagen müssen gemäß den “EmpCo”-Reglungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern entweder klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium spezifiziert werden oder alternativ auf einer nachweisbaren anerkannten hervorragenden Umweltleistung gemäß Unionsrecht beruhen. Nachhaltigkeitssiegel dürfen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zukünftig nur dann verwendet werden, wenn sie von staatlicher Stelle anerkannt sind oder auf einem gesetzeskonformen Zertifizierungssystem beruhen.
Handwerksbetriebe sollten ihre Internetseiten, Social-Media Auftritte, Flyer, Broschüren, Angebote und sonstige vertragsbezogene oder absatzfördernde Kommunikation rechtzeitig auf die Verwendung von Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln überprüfen.
Sofern die Prüfung ergibt, dass Umweltaussagen und/oder Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden, müssen entweder die “EmpCo”-Regelungen eingehalten werden oder es muss alternativ auf eine weitere Verwendung verzichtet werden.
Geschäftspraktiken, die gegen die “EmpCo”-Regelungen verstoßen, können von berechtigen Verbraucherschutz- bzw. Wirtschaftsverbänden oder von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. Bußgelder seitens staatlicher Stellen sind nur in speziellen Ausnahmefällen vorgesehen.
Weitere Informationen im ZDH Praxis Recht: FAQ: „EmpCo“-Regelungen zu Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln.