Europäische Reform des Insolvenzrechts

Die im Juni 2019 beschlossene Reform des Insolvenzrechts wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 16. Juli 2019 in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben der Richtlinie bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umsetzen. Dies betrifft insbesondere die Einführung eines vorinsolvenzrechtlichen Restrukturierungsverfahrens sowie die Restschuldbefreiung für Unternehmer nach drei Jahren.

Die Mitgliedstaaten müssen in diesem Zusammenhang zum einen sicherstellen, dass Schuldner und Arbeitnehmer Zugang zu einem Frühwarnsystem haben, um Umstände zu erkennen, die zu einer wahrscheinlichen Insolvenz ihrer Schuldner führen können. Zum anderen sind präventive Restrukturierungsmaßnahmen vorzusehen, deren Ziel die Abwendung einer Insolvenz und die wirtschaftliche Bestandssicherung des insolvenzbedrohten Schuldners ist. Während des Restrukturierungsverfahrens sollen Schuldner ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den täglichen Unternehmensbetrieb behalten. Zudem sollen besondere Vollstreckungsschutzmaßnahmen ein weiteres Wirtschaften ermöglichen. Diese Schutzmaßnahmen sind jedoch auf einen Zeitraum von höchstens vier Monate beschränkt.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass insolvente Unternehmer spätestens drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vollständigen Schuldenschnitt erfahren. Die Mitgliedstaaten sind befugt, die vollständige Entschuldung von Tilgungsquoten abhängig zu machen. Die zu erfüllende Tilgungsquote darf jedoch nicht pauschal vorgegeben werden, sondern muss der Situation des einzelnen Unternehmers Rechnung tragen und insbesondere im angemessenen Verhältnis zum pfändbaren Vermögen des Unternehmers stehen.

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