Ab sofort müssen Unternehmen bei Asbestarbeiten detaillierte Personaldaten melden. Die aktuelle Gefahrstoffverordnung setzt eine EU-Richtlinie um und bringt mehr Bürokratie.
Die Bau- und Sanierungsbranche muss ab 2026 deutlich verschärfte Pflichten beachten. Seit Ende Dezember 2025 gilt eine novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die EU-Vorgaben zum Umgang mit Asbest in nationales Recht überführt. Der Kern der Änderung: Aus allgemeinen Meldungen wird eine personenbezogene Verantwortung.
Die größte praktische Veränderung betrifft die Unternehmensanzeige. Unternehmen sollen nicht mehr nur die Anzahl der mit Asbest arbeitenden Beschäftigten melden. Sie müssen nun die Namen aller betroffenen Mitarbeiter aufführen. Für jede genannte Person sind Nachweise beizufügen: die bestätigte Fachkunde aus dem Sicherheitstraining und der aktuelle Stand der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Asbestarbeiten erfordern eine rechtssichere Gefährdungsbeurteilung – Fehler können zu Bußgeldern oder faktischen Arbeitspausen führen.
Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg bietet drei Kurse für den sachgerechten Umgang mit Asbestprodukten an:
Asbest Erwerb der Sachkunde nach Nr. 2.7 der TRGS 519 Anlage 4 (kleiner Asbestschein)
Asbest – Erwerb der Sachkunde nach Nr. 2.7 der TRGS 519 Anlage 3 (großer Asbestschein)
Verlängerung der Sachkunde nach Nr. 2.7 der TRGS 519 Anlage 5