Am 28. Mai 2020 ist das Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID- 19-Pandemie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2020 befristet. Wesentliche Regelungen des Gesetzes sind, dass
- Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I für die Berechnung von
Elterngeld nicht herangezogen werden, - Eltern, die in “systemrelevanten” Berufen arbeiten, ihre Elternzeit verschieben können, um während der Corona-Pandemie auch weiterhin ihren Tätigkeiten nachgehen zu können,
- Eltern, die den Partnerschaftsbonus nutzen, ihren Anspruch nicht verlieren, wenn sie mehr oder weniger arbeiten als geplant.
Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen bieten laut Gesetzesbegründung die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz), die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie und landesrechtliche Bestimmungen für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Kindernotfallbetreuung. Die Regelungen zur Bemessung des Elterngeldes und zu Ausnahmen vom Partnerschaftsbonus gelten auch für Eltern, die nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeiten.