Der Einsatz von GPS in Betriebsfahrzeugen, die von Mitarbeitern für Fahrten zwischen Betrieb und Baustelle genutzt werden, ist unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen zulässig. Diese Überwachung greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer ein und muss daher verhältnismäßig sein.
Zulässige Zwecke:
Die GPS-Überwachung sollte nicht zur Erstellung umfassender Bewegungsprofile genutzt werden, sondern lediglich zur Erreichung legitimer Zwecke wie der Optimierung von Einsatzplänen oder der Sicherheit der Fahrzeuge.
Rechtliche Voraussetzungen:
Die Verarbeitung von GPS-Daten ist nur erlaubt, wenn eine gesetzliche Grundlage oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht. Eine solche Vereinbarung kann die Einführung eines Flottenmanagements mittels GPS erlauben, sofern sie die Arbeitnehmerrechte wahrt und keine personenbezogenen Verhaltens- und Leistungskontrollen stattfinden. GPS-Daten werden als personenbezogene Daten betrachtet, wenn sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können.
Abmahnung bei Pflichtverstößen:
Wenn GPS in Betriebsfahrzeuge eingebaut wurde und die rechtlichen Anforderungen eingehalten wurden, darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter aufgrund von Pflichtverstößen, die durch die Auswertung von GPS-Daten festgestellt wurden, abmahnen. Die Abmahnung muss den Pflichtverstoß klar benennen und den Mitarbeiter auf die Konsequenzen bei Wiederholung hinweisen.
Zusammenfassend darf GPS in Betriebsfahrzeuge eingebaut werden, wenn die rechtlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes und der Verhältnismäßigkeit, eingehalten werden und eine entsprechende Dienstvereinbarung existiert.