Hinweisgeberschutzgesetz – Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen interne Meldestellen ab dem 17. Dezember 2023 einrichten

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) trat am 02.07.2023 in Kraft und verlangt von Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl ab 50 Mitarbeitern die Einrichtung einer internen Meldestelle für Meldungen und die Offenlegung von Informationen über Rechtsverstöße, die in den Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen. Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten müssen ihre internen Meldestellen ab dem 17. Dezember 2023 einrichten, ansonsten kann ein Bußgeld drohen.

Ziel des Gesetzes ist es, Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Betätigung Rechtsverstöße melden, vor Repressalien zu schützen. Durch die Regelungen sollen Beschäftigungsgeber zur Errichtung von Compliance-Strukturen angehalten werden. Das Gesetz enthält besondere Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern, die weit über bisher bestehende Regelungen hinausgehen.

Im ZDH Leitfaden mit Informationen zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz werden allgemeine Begrifflichkeiten erklärt und die neuen Schutzbestimmungen für Hinweisgeber skizziert. Daran schließt eine Darstellung der Vorgaben für Beschäftigungsgeber zur Errichtung interner Meldestellen an. Unter III. finden sich Checklisten zur Einrichtung einer internen Meldestelle und zur Durchführung eines Meldeverfahrens nach dem HinSchG.

Ansprechpartner

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

Telefon:0335 5619 - 136

Telefax:0335 5619 - 123

anja.schliebe@hwk-ff.de

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