Informationen zum Antragsverfahren und zur Abrechnung des Kurzarbeitergeldes

Um möglichst zügig die Anträge der Unternehmen bearbeiten zu können, ist deren Vollständigkeit wichtig. Die Tücke liegt dabei im Detail – folgende Informationen, der Agentur für Arbeit, helfen dabei:

­Erklärvideos zum Kurzarbeitergeld und zur Antragstellung (Link)

Die konkrete Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt auf Antrag unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen. Die Erstattung des Kurzarbeitergeldes an die Unternehmen erfolgt rückwirkend.

­Unverbindliche Berechnungsgrundlage für Kurzarbeitergeld

­Antrag auf Kurzarbeitergeld

­Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste

Die Einführung von Kurzarbeit muss mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen schriftlich vereinbart und das Schreiben mit den Antragsunterlagen bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Nutzen Sie hierzu gern unsere Muster-Kurzarbeit-Vereinbarung (Spalte rechts).

Unter dem nachstehenden Link erhalten Sie die Informationen der Agentur für Arbeit zum Antrag auf Kurzarbeitergeld, einschließlich Merkblätter und Formulare zum Download.

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Die Anzeige über Arbeitsausfall muss in dem Monat eingereicht werden, in dem erstmals Arbeitsausfälle wirtschaftlicher Natur eintreten. Kurzarbeit kann nicht vorsorglich beantragt werden. Senden Sie die Anzeige unterschrieben mit den erforderlichen Nachweisen/Anlagen an folgende Anschriften.

Für Betriebe aus den Landkreisen Oder-Spree, Märkisch-Oderland und der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder):

Agentur für Arbeit Cottbus
03039 Cottbus

oder

per E-Mail: Cottbus.031-OS@arbeitsagentur.de

Für Betriebe aus den Landkreisen Barnim und Uckermark:

Agentur für Arbeit Potsdam
14478 Potsdam

oder

per Mail: Potsdam.031-OS@arbeitsagentur.de

Die Anzeige wird nach Eingang durch die Mitarbeiter des Fachbereiches für Kurzarbeitergeld geprüft.