Kein Mindestlohnanspruch bei Praktikum mit Unterbrechung

Es besteht kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn das Berufsorientierungspraktikum unterbrochen wird und aufgrund dessen länger als drei Monate dauert.

Einem Praktikanten steht kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu, wenn dieser das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leistet und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 30. Januar 2019 (Az.: 5 AZR 556/17) und wies dabei darauf hin, dass das Praktikum unterbrochen und entsprechend der Unterbrechungszeit verlängert werden kann. Das setze allerdings voraus, dass zwischen den einzelnen Zeitabschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten werde.

In dem konkreten Fall hatten die Parteien ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung für den Beruf der Pferdewirtin vereinbart. Das Praktikum begann am 6. Oktober 2015. In der Zeit vom 3. bis 6. November 2015 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Über die Weihnachtsfeiertage trat sie in Abstimmung mit der Beklagten einen längeren Familienurlaub an. Während des Urlaubs verständigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin erst am 12. Januar 2016 in das Praktikum bei der Beklagten zurückkehrt, um in der Zwischenzeit auf anderen Pferdehöfen „Schnuppertage“ verbringen zu können. Das Praktikum bei der Beklagten endete am 25. Januar 2016. Damit dauerte das Praktikum nach Ansicht der Klägerin länger als drei Monate, woraufhin sie von der Beklagten wegen der Überschreitung der Praktikumshöchstdauer die Zahlung einer Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von Höhe von ca. 5.500 Euro brutto forderte.

Als die Beklagte dies verweigerte, erhob die Praktikantin Klage. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Gegen das klageabweisende Urteil ging die Klägerin in Revision vor das BAG.

Das BAG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Einem Praktikanten stehe kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu, wenn das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums geleistet wird und die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschreitet. Dies ergebe sich aus der Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Mindestlohngesetz (MiLoG). Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens sind nach Ansicht der Bundesarbeitsrichter allerdings möglich, wenn der Praktikant hierfür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. Diese Voraussetzungen seien im hier vorliegenden Fall gegeben gewesen. Die Klägerin habe das Praktikum wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt. Das rechtfertigt nach den Feststellungen des BAG aber nicht, dass von einer längeren Praktikumszeit als drei Monaten ausgegangen werden kann.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz hatte aus prozessualen Gründen keinen Erfolg.

Ansprechpartner

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

Telefon:0335 5619 - 136

Telefax:0335 5619 - 123

anja.schliebe@hwk-ff.de

Frank Ecker

Hauptgeschäftsführer und Abteilungsleiter Recht

Telefon:0335 5619 - 100

Telefax:0335 5619 - 103

hgf@hwk-ff.de