Kein Verbraucherwiderrufsrecht trotz Vertragsschluss beim Kunden vor Ort

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart stärkt die Rechtsposition von Handwerksbetrieben, die ihre Leistungen gegenüber Verbrauchern anbieten.

Worum ging es?
Ein Betrieb hatte einer Privatkundin ein schriftliches Angebot zur Neugestaltung ihres Gartens über rund 54.000 € überlassen. Die Kundin konnte dieses Angebot über mehrere Monate prüfen und klärte auch die Finanzierung über ihre Bank.

Bei einem späteren Termin im Garten der Kundin wurde über den Preis noch einmal gesprochen. Das Angebot wurde dabei zugunsten der Kundin auf pauschal 50.000 € angepasst und um eine zusätzliche Leistung ergänzt. Anschließend wurden Arbeiten ausgeführt und eine Abschlagszahlung geleistet.

Monate später widerrief die Kundin den Vertrag und verlangte ihr Geld zurück. Sie berief sich darauf, der Vertrag sei „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossen worden – also bei ihr zu Hause – und deshalb bestehe ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Stuttgart hat ein Widerrufsrecht verneint. Zwar könne der Vertrag dem Wortlaut nach als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen gelten. Entscheidend sei aber der Schutzzweck des Widerrufsrechts.

Das Gericht stellte klar:

  • Die Kundin hatte das schriftliche Angebot lange vor dem Ortstermin erhalten.
  • Sie konnte Inhalt, Preis und Finanzierung in Ruhe prüfen.
  • Beim Termin vor Ort ging es vor allem um Nachverhandlungen, die zu einem für sie günstigeren Angebot führten.
  • Eine typische Überrumpelungs- oder Drucksituation, vor der das Widerrufsrecht schützen soll, lag daher nicht vor.

In einer solchen Konstellation besteht nach Auffassung des Gerichts kein Widerrufsrecht, auch wenn Angebot und Annahme letztlich beim Kunden zu Hause erfolgten. Andernfalls stünde der Kunde nach erfolgreichen Preisverhandlungen sogar besser als bei Annahme des ursprünglichen Angebots – das sei vom Verbraucherschutzrecht nicht gewollt.

Wichtig!

Das Urteil ist bislang eine Einzelfallentscheidung und nicht vom BGH bestätigt. Im Zusammenhang mit Verbrauchern ist auf eine sorgfältige Gestaltung der Abläufe zu achten.

Quelle: hwk-ulm.de

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