Mit der Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zum 1.5.2005 haben sich die Besteuerungsgrundlagen für Fahrzeuge über 2,8 Tonnen geändert.
Dies liegt an der Abschaffung des § 23 Absatz 6 a der StVZO, der Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 2,8 Tonnen grundsätzlich der Besteuerung als Personenkraftwagen zuordnete. Dies hatte eine Besteuerung gemäß § 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz nach Hubraum zur Folge. Aus dieser Regelung des § 23 Absatz 6 a StVZO ergab sich aber weiter, dass Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen nicht der Besteuerung als PKW unterlagen, sondern als andere Fahrzeuge einzugruppieren waren. Dies hatte gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG eine Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht zur Folge.
Nunmehr richtet sich die Beurteilung der Besteuerung nur noch nach objektiven Beschaffenheitskriterien. Dass bedeutet, dass Bauart, Einrichtung und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs ausschlaggebend sind.
Insbesondere zur Personenbeförderung konzipierte Geländewagen, Sport-Utility-Vehicles, Großraumlimousinen und Kleinbusse können sich nunmehr nicht mehr auf das Gewicht von mehr als 2,8 Tonnen berufen. Diese Fahrzeuge werden grundsätzlich als PKW besteuert. An dieser Betrachtung ändert auch die Aufbauart AF bei Mehrzweckfahrzeugen grundsätzlich nichts. Ebenso verhält es sich mit Pick-up-Fahrzeugen, bei denen die Bodenfläche zur Personenbeförderung größer ist als die Ladefläche.
Genauerer Betrachtung müssen aber Fahrzeuge unterzogen werden, die umgebaut wurden. Hier käme eine Änderung der Fahrzeugart vom PKW zum LKW dann in Betracht, wenn die Ladefläche größer ist als die Personenbeförderungsbodenfläche, zwischen Fahrgast- und Laderaum eine Abtrennung angebracht ist, sowie die rückwärtigen Seitenfenster verblecht sind.
Steuerpflichtige sollten prüfen, inwieweit nach der Änderung der gesetzlichen Regelungen Steuerbescheide der Finanzverwaltung durch Einsprüche anzufechten sind. Darin sollten alle Tatsachen vorgetragen werden, die eine Einordnung des Fahrzeugs in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 2 KraftStG nach sich ziehen würden.
Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) hat in einem Schreiben an alle Finanzämter im Kammerbezirk und an die Oberfinanzdirektion um eine unbürokratische und unternehmerfreundliche Veranlagung zur Kfz-Steuer für die betroffenen Fahrzeuge von Handwerksbetrieben gebeten.