Kurzarbeitergeld, Insolvenzen und Insolvenzgeld

Die Bundesagentur für Arbeit stellt klar, dass Kurzarbeitergeld bei einem Insolvenzantrag weiter gewährt werden kann, sofern die Voraussetzungen für dessen Gewährung weiter vorliegen. Dabei muss vor allem der Arbeitsausfall von vorübergehender Natur i. S. v. § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III sein. Es müssen also begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen.

Allerdings führt ein Insolvenzantrag nicht automatisch zur Rückkehr zu Vollarbeit, sofern es keine explizite Vereinbarung hierzu gibt. Bei Kurzarbeit „Null“ wird das Kurzarbeitergeld in gewohntem Umfang weitergezahlt. Liegt hingegen kein hundertprozentiger Arbeitsausfall vor, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld bei Kurzarbeit während des Insolvenzgeldzeitraums in Höhe des verbleibenden Ist-Entgelts. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Kurzarbeit “Null“ nicht zur Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraums führt.

Zu beachten ist, dass ab dem Zeitpunkt des Insolvenzantrags die Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des Kurzarbeitergeldes (laut § 2 Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020) nicht erstattet werden. Andernfalls wären die erstatteten Sozialversicherungsbeiträge bei einer Abschlussprüfung zurückzufordern, da der Arbeitgeber im Ergebnis keine Beiträge getragen hat. Die Beantragung und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wäre in diesen Fällen mit dem ausschließlichen Ziel der Massemehrung und ggf. Finanzierung eines Insolvenzplans erfolgt. Ab dem Abrechnungsmonat, in dem der Insolvenzantrag gestellt wurde, ist daher keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 2 Kurzarbeitergeldverordnung möglich.

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