Mindestlohn im Baugewerbe ab 1. April 2020

Im Bundesanzeiger vom 30.03.2020 (BAnz AT 30.03.2020 V1) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe bekannt gemacht worden. Diese Verordnung trat am 01.04.2020 in Kraft und tritt am 31.12.2020 außer Kraft.

Übersicht über den Mindestlohn im Baugewerbe:

In den alten Bundesländern:

Lohngruppe 1: 12,55 €

Lohngruppe 2: 15,40 €

In Berlin:

Lohngruppe 1: 12,55 €

Lohngruppe 2: 15,25 €

In den neuen Bundesländern:

Lohngruppe 1: 12,55 €

 

Die Elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) vom 17.01.2020 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung findet, die unter seinen am 01.04.2020 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs.2 SGB III erbringt.

Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 17.01.2020 umfasst alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.

Ansprechpartner

Anja Schliebe

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